Das Insolvenzgericht Heilbronn hat im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PRIMA Gebäudereinigung GmbH, Bauhofring 2, 71732 Tamm, unter dem Aktenzeichen 10 IN 1180/26 am 13.10.2026 um 12:00 Uhr Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Firma ist im Register des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 301368 eingetragen.
Solche Sicherungsmaßnahmen dienen dazu, das Vermögen der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu schützen. Nach der Bekanntmachung sollen nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage verhindert werden. Für Betroffene bedeutet das: Es geht in diesem Stadium noch nicht um die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern um vorläufige Schutzmaßnahmen.
Was das rechtlich bedeutet
Nach dem Beschluss sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Außerdem gilt: Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Morten Jochemczyk, Christophstraße 3, 70178 Stuttgart, bestellt. Nach der Bekanntmachung ist er nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Außerdem soll er prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Die Schuldnerin darf über Bankkonten und über Außenstände nicht mehr frei verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er darf Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen und eingehende Gelder entgegennehmen. Kreditinstitute, bei denen Konten der Schuldnerin geführt werden, sind ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
Was das für Kunden und Gläubiger heißen kann
Für Kunden, Gläubiger und sonstige Vertragspartner ist wichtig: Zahlungen an die Schuldnerin sind nach der Anordnung nicht mehr der richtige Weg, soweit es um Forderungen gegen die Schuldnerin geht. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Wer noch offene Forderungen gegen die PRIMA Gebäudereinigung GmbH hat, sollte die weitere Entwicklung des Verfahrens aufmerksam verfolgen.
Auch die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen dürfen vom vorläufigen Insolvenzverwalter betreten werden. Er kann dort Nachforschungen anstellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere verlangen. Die Schuldnerin muss ihm die erforderlichen Auskünfte erteilen.
Was Betroffene jetzt tun können
Betroffene sollten Unterlagen zu offenen Rechnungen, Verträgen und Zahlungen sorgfältig prüfen und Zahlungen nicht ohne Klärung an die Schuldnerin leisten. Wer Forderungen gegen die PRIMA Gebäudereinigung GmbH hat, sollte die Bekanntmachung und weitere Mitteilungen des Insolvenzgerichts Heilbronn zum Aktenzeichen 10 IN 1180/26 beachten. Wichtig ist, Fristen und Anweisungen aus dem Verfahren genau einzuhalten.