Was das Insolvenzgericht angeordnet hat
Das Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin) hat im Verfahren über den Antrag der DREIMW Fahrzeugtechnik GmbH, Berlin, Aktenzeichen 3613 IN 6384/26, Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Bekanntmachung datiert vom 12.10.2026. Nach dem Beschluss sollen nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag verhindert werden.
Die Anordnung bedeutet: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Außerdem sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.
Rolle der vorläufigen Insolvenzverwalterin
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin, bestellt. Sie ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Außerdem darf sie Sonderkonten eröffnen und darüber verfügen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Sie darf die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin betreten, Nachforschungen anstellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere verlangen. Die Schuldnerin muss ihr die erforderlichen Auskünfte erteilen, um die künftige Insolvenzmasse zu sichern und die Vermögensverhältnisse aufzuklären.
Was das für Kunden, Anleger und Gläubiger bedeuten kann
Für Betroffene ist wichtig: Mit einer solchen Sicherungsmaßnahme ist das Vermögen der Schuldnerin nicht mehr frei verfügbar. Zahlungen und andere Verfügungen können nur noch unter den Vorgaben des Beschlusses erfolgen. Das soll verhindern, dass Vermögenswerte bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag beiseitegeschafft oder verteilt werden.
Gläubiger können aus der Bekanntmachung entnehmen, dass Vollstreckungsmaßnahmen vorerst eingeschränkt sind. Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; Leistungen sollen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin erbracht werden. Für Kunden oder andere Vertragspartner kann das bedeuten, dass Zahlungen und Forderungen nicht mehr ohne Weiteres an die Firma selbst geleistet werden sollten, sondern nur nach Maßgabe des Beschlusses.
Die Veröffentlichung ist eine Sicherungsmaßnahme vor einer Entscheidung über den Insolvenzantrag. Sie sagt noch nicht aus, wie das Verfahren am Ende ausgeht. Für Betroffene ist daher entscheidend, die weiteren Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts zu beachten.
Was Betroffene jetzt tun können: Offene Forderungen, laufende Zahlungen und bestehende Geschäftsbeziehungen sollten anhand des Beschlusses geprüft werden. Wer Gläubiger der DREIMW Fahrzeugtechnik GmbH ist, sollte darauf achten, ob Zahlungen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten sind. Bei Unsicherheit ist es sinnvoll, die eigene Rechtsposition zügig zu klären und keine eigenmächtigen Zahlungen an die Schuldnerin zu veranlassen.