Das Insolvenzgericht Pforzheim hat im Verfahren 2 IN 722/26 am 12.10.2026 Sicherungsmaßnahmen gegen die LOGON OMF BIOACTIVE SYSTEMS GmbH mit Sitz in Pforzheim angeordnet. Die Bekanntmachung betrifft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen.
Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten
Mit einer solchen Anordnung soll die Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag geschützt werden. Nach der Bekanntmachung werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Für Betroffene ist das ein wichtiges Signal: Einzelne Gläubiger sollen nicht mehr vorrangig zugreifen können, während das Gericht die Lage prüft.
Außerdem gilt: Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Damit wird die Handlungsfreiheit des Unternehmens bereits vor einer möglichen Verfahrenseröffnung deutlich eingeschränkt. Ziel ist, dass Vermögen nicht verloren geht oder unkontrolliert verschoben wird.
Vorläufiger Insolvenzverwalter und Kontrolle der Vermögenswerte
Das Gericht hat Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub aus Stuttgart zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Nach der Bekanntmachung ist er nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Er soll außerdem prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Die Bekanntmachung regelt auch Bankkonten und Forderungen: Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er darf Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen und eingehende Gelder entgegennehmen. Kreditinstitute, bei denen Konten der Schuldnerin geführt werden, müssen ihm Auskunft erteilen.
Folgen für Gläubiger, Kunden und sonstige Schuldner
Für Gläubiger bedeutet die Anordnung, dass sie ihre Forderungen nicht mehr durch laufende Vollstreckung gegen die Schuldnerin durchsetzen sollen, soweit die Sperre greift. Die Bekanntmachung verbietet den Schuldnern der Schuldnerin, also Drittschuldnern, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Wer der LOGON OMF BIOACTIVE SYSTEMS GmbH Geld schuldet, sollte diese Anordnung daher genau beachten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter darf zudem die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Bücher und Geschäftspapiere einsehen und die dafür nötigen Auskünfte verlangen. Er wurde auch als Sachverständiger beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Was Betroffene jetzt tun können
Betroffene Gläubiger und Vertragspartner sollten ihre Unterlagen prüfen und laufende Zahlungen nur nach der gerichtlichen Anordnung leisten. Wer Forderungen gegen die LOGON OMF BIOACTIVE SYSTEMS GmbH hat oder ihr Geld schuldet, sollte die weitere Entwicklung des Verfahrens genau beobachten und sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten lassen. Maßgeblich ist dabei immer die aktuelle Anordnung des Insolvenzgerichts Pforzheim im Verfahren 2 IN 722/26.