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LG Netzbau GmbH: Insolvenzgericht weist Antrag mangels Masse ab

Das Insolvenzgericht Aalen hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der LG Netzbau GmbH mit Beschluss vom 08.10.2026 im Aktenzeichen 4 IN 409/26 mangels Masse abgewiesen. Die Bekanntmachung nennt als Sitz Heidenheim und als Registereintrag Ulm, HRB 748994.

Was „Abweisung mangels Masse“ bedeutet

Eine Abweisung mangels Masse heißt: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht einmal die Kosten eines solchen Verfahrens deckt. Es wird also kein Insolvenzverwalter bestellt und keine geordnete Verteilung an die Gläubiger durchgeführt.

Für die Beteiligten ist das meist ein schwerer Einschnitt. Gläubiger können ihre Forderungen nicht über ein eröffnetes Insolvenzverfahren anmelden und müssen ihre Ansprüche grundsätzlich selbst weiterverfolgen. Die Aussichten auf eine Zahlung sind dabei in der Regel gering.

Folgen für das Unternehmen und die Gläubiger

Mit der Abweisung mangels Masse ist das Verfahren über den Eröffnungsantrag beendet. In der Praxis kommt es bei solchen Fällen regelmäßig zu weiteren registerrechtlichen Schritten, häufig zur Auflösung der Gesellschaft und später zur Löschung. Für Kunden, die noch offene Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheine haben, bedeutet das vor allem Unsicherheit: Ihre Ansprüche bleiben zwar nicht automatisch erledigt, lassen sich aber oft nur noch außerhalb eines Insolvenzverfahrens verfolgen.

Die Bekanntmachung selbst enthält keine Angaben dazu, warum es zu dem Antrag kam oder wie hoch mögliche Forderungen sind. Auch über Ursachen, Schuldenhöhe, Umsätze, Mitarbeiter oder die wirtschaftliche Lage lässt sich aus ihr nichts entnehmen.

Was Betroffene jetzt tun können

Betroffene sollten ihre Unterlagen sorgfältig sichern. Dazu gehören Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege, Korrespondenz, Auftragsbestätigungen und Nachweise über An- oder Vorauszahlungen. Wer offene Ansprüche gegen die LG Netzbau GmbH sieht, sollte prüfen lassen, ob und wie diese außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchgesetzt werden können. In vielen Fällen ist es sinnvoll, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

In der Bekanntmachung ist als Geschäftszweck eingetragen: Tief- und Hochbau sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden Bautätigkeiten, insbesondere die Beratung zu bzw. die Planung oder Ausführung von Netzprojekten, bspw. im Bereich des Glasfaserausbaus. Der eingetragene Gegenstand muss nicht zwingend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprechen.

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