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Insolvenzantrag gegen Samenquelle Verwaltungs UG mangels Masse abgewiesen

Das Insolvenzgericht Osterode am Harz hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Samenquelle Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Osterode am Harz am 1. Oktober 2026 mangels Masse abgewiesen. Grundlage der Entscheidung ist § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung. Damit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht genügend verwertbare Vermögenswerte vorhanden sind, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu decken.

Betroffen von der Entscheidung ist die im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter HRB 206037 eingetragene Gesellschaft mit der Anschrift Im Strange 45, 37520 Osterode am Harz. Als Geschäftsführer ist Stefan Appenrodt genannt. Die amtliche Bekanntmachung wurde am 6. Oktober 2026 veröffentlicht.

Was die Abweisung mangels Masse bedeutet

Wird ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, eröffnet das Gericht das Verfahren nicht. Der Hintergrund ist, dass selbst die voraussichtlichen Kosten für Verfahrensabwicklung, Verwaltung und rechtliche Durchführung nicht aus dem vorhandenen Vermögen gedeckt werden können. Für das betroffene Unternehmen bedeutet dies in der Regel, dass kein reguläres Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter stattfindet.

Für Gläubiger ist eine solche Entscheidung oft besonders einschneidend, weil eine geordnete Befriedigung ihrer Forderungen über ein Insolvenzverfahren ausbleibt. Gleichzeitig ist die Abweisung ein Hinweis darauf, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so angespannt war, dass nicht einmal eine Mindestmasse für die Verfahrenskosten vorhanden war.

Rechtsfolgen für das Unternehmen

Mit der Abweisung des Antrags bleibt die Gesellschaft zwar rechtlich bestehen, doch die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit ist typischerweise stark eingeschränkt. Offene Forderungen einzelner Gläubiger können weiterhin bestehen bleiben, müssen aber grundsätzlich außerhalb eines Insolvenzverfahrens verfolgt werden. Ob und in welchem Umfang noch Vermögenswerte vorhanden sind, ist aus der Abweisungsentscheidung allein nicht ersichtlich.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die amtliche Bekanntmachung dokumentiert damit vor allem den verfahrensrechtlichen Status: Ein Insolvenzantrag wurde gestellt, das Verfahren aber wegen fehlender Masse nicht eröffnet.

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