Das Amtsgericht Kleve hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Dedic Projekt GmbH mit Sitz in Moers Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 43 IN 43/26. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Daniel Zumhasch bestellt. Die Bekanntmachung wurde am 06.10.2026 veröffentlicht.
Womit die Dedic Projekt GmbH befasst war
Nach der amtlichen Bekanntmachung ist der Geschäftszweig der Gesellschaft die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten. Diese Angabe wird auch durch mehrere Unternehmensdatenbanken und Registerauszüge gestützt. Dort wird der Gegenstand der Firma ebenfalls als Hoch- und Tiefbau beziehungsweise als Baugewerbe beschrieben. Zusätzlich nennt die eigene Firmenwebseite der Dedic Projekt GmbH Bauleistungen wie Betonarbeiten, Maurerarbeiten, Isolierarbeiten, Abdichtung, Umbauarbeiten und Verblendungsarbeiten. Sicher belegt ist damit: Die Gesellschaft war im Bau- und Ausbaugewerbe tätig. Einzelne Detailangaben aus Drittquellen zur genauen Ausrichtung können je nach Quelle leicht variieren, der Kernbereich bleibt aber derselbe.
Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 18030 eingetragen. Als Sitz ist Moers vermerkt; die in der Bekanntmachung genannte Geschäftsanschrift lautet Feldstraße 9, 47441 Moers. Aus öffentlich zugänglichen Registerhinweisen ergibt sich außerdem, dass die Gesellschaft 2022 gegründet wurde. Weitere belastbare Hinweise auf einen anderen Unternehmensgegenstand sind nicht ersichtlich.
Was die Sicherungsmaßnahmen rechtlich bedeuten
Mit der Anordnung nach den §§ 21, 22 der Insolvenzordnung will das Gericht das Vermögen der Schuldnerin zunächst sichern, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden ist. Praktisch bedeutet das: Die Geschäftsführung bleibt zwar grundsätzlich im Amt, darf aber über Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Damit soll verhindert werden, dass Vermögen unkontrolliert verschoben oder belastet wird.
Außerdem dürfen Drittschuldner, also etwa Kunden oder Geschäftspartner, die der Firma noch Geld schulden, nicht mehr einfach an die Gesellschaft zahlen. Zahlungen sollen nur noch nach der gerichtlichen Anordnung und unter Beachtung der Weisungen des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Auch Zwangsvollstreckungen werden vorläufig untersagt oder eingestellt. Für Betroffene heißt das vor allem: offene Forderungen und laufende Verträge sollten sehr sorgfältig geprüft werden.
Folgen für Kunden, Anleger und Gläubiger
Für Kunden kann die Anordnung bedeuten, dass laufende Bauvorhaben, Nacharbeiten oder Gewährleistungsfragen unsicherer werden. Gläubiger müssen damit rechnen, ihre Forderungen zunächst nicht direkt durchsetzen zu können. Wer noch Geld von der Dedic Projekt GmbH erwartet, sollte Unterlagen, Rechnungen und Verträge geordnet bereithalten. Anleger sind nach den bisher vorliegenden Informationen nicht als typische Zielgruppe der Gesellschaft erkennbar; belastbare Hinweise auf ein Anlagegeschäft liegen nicht vor. Deshalb lässt sich dazu nur sagen: Sollten überhaupt Forderungen aus Sonderverträgen bestehen, gelten dieselben insolvenzrechtlichen Schutz- und Prüfregeln.
Ein vorläufiges Insolvenzverfahren bedeutet noch nicht automatisch das endgültige Aus. Es ist aber ein deutliches Warnsignal, dass die wirtschaftliche Lage angespannt ist und Ansprüche gegen die Gesellschaft schnell gesichert werden sollten.
Was Betroffene jetzt tun können: Verträge, Rechnungen und Mahnungen sofort zusammenstellen, offene Forderungen notieren und keine voreiligen Zahlungen leisten. Wer Gläubiger der Gesellschaft ist, sollte die weiteren Mitteilungen des Insolvenzgerichts aufmerksam verfolgen und Fristen genau prüfen. Bei Unsicherheiten kann fachlicher Rat von einem Anwalt, Steuerberater oder einer Schuldnerberatung sinnvoll sein.