Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phoenix Reederei Bereederungs GmbH & Co. KG hat das Amtsgericht Leer die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters für eine angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 8 IN 98/12 geführt.
Die Gesellschaft hatte ihren Sitz in der Nessestraße 24 in 26789 Leer und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Aurich unter HRA 111600 eingetragen. Vertreten wird sie durch die Phoenix Reederei Management GmbH. Als Geschäftsführer wird in der gerichtlichen Bekanntmachung Robert Hafemeister genannt.
Management und Betrieb von Seeschiffen
Der Unternehmensgegenstand der Phoenix Reederei Bereederungs GmbH & Co. KG umfasste im Wesentlichen das technische und kaufmännische Management von Seeschiffen. Zu den Geschäftsfeldern gehörten der Bau und Erwerb sowie der Betrieb, die Bereederung und die Veräußerung eigener oder fremder Schiffe.
Die Tätigkeiten betrafen insbesondere Containerschiffe und Massengutfrachter. Das Unternehmen war damit auch im wirtschaftlichen Umfeld von Schiffsfonds tätig. Solche Fonds finanzierten häufig einzelne Schiffe mit dem Kapital von Anlegern und zusätzlichen Bankdarlehen.
Das Insolvenzverfahren wurde bereits im Jahr 2012 eingeleitet. Die aktuelle Bekanntmachung betrifft deshalb weder einen neuen Insolvenzantrag noch die erstmalige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Nachtragsverteilung im bestehenden Insolvenzverfahren
Eine Nachtragsverteilung kann angeordnet werden, wenn nach dem Abschluss oder der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens weitere Vermögenswerte festgestellt werden oder nachträglich für die Insolvenzmasse verfügbar sind. Diese Werte werden anschließend nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften verteilt.
Mit der Nachtragsverteilung wurde der bisherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder, betraut. Das Amtsgericht hat nun dessen Vergütung, Auslagen und die darauf entfallende Umsatzsteuer festgesetzt.
Die konkreten Beträge werden gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung nicht veröffentlicht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Eintritt der Rechtskraft darf der Insolvenzverwalter den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse entnehmen.
Die Vergütung richtet sich gemäß § 6 Absatz 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nach dem Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse und wird nach billigem Ermessen festgesetzt. Die Auslagenerstattung beruht auf § 8 Absatz 3 InsVV. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.
Entscheidung kann angefochten werden
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro, kann gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden. Wird dieser Betrag nicht erreicht, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine befristete Erinnerung in Betracht.
Beide Rechtsbehelfe müssen innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Leer eingehen. Beschwerde- oder erinnerungsberechtigt ist, wer durch die Vergütungsentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
Die Bekanntmachung des Amtsgerichts Leer datiert vom 28. September 2026.