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Neue BaFin-Regeln für Pensionskassen und Pensionsfonds: Das ändert sich beim Sicherungsfall

geralt (CC0), Pixabay

Die Finanzaufsicht BaFin hat die Vorgaben für Pensionskassen und Pensionsfonds überarbeitet, wenn bei einem Arbeitgeber ein Sicherungsfall eintritt. Am 30. September 2026 veröffentlichte die Behörde dazu das neue Rundschreiben 13/2026 (VA).

Das Rundschreiben legt fest, welche Informationen die BaFin in einem Sicherungsfall nach dem Betriebsrentengesetz benötigt. Gleichzeitig werden die bisherigen Vorgaben aus dem Jahr 2022 ersetzt.

Pensionsfonds müssen nicht mehr jeden Fall melden

Eine wichtige Neuerung betrifft Pensionsfonds. Hintergrund ist eine Änderung des Betriebsrentengesetzes.

Betrifft ein Sicherungsfall nicht versicherungsförmige Pensionspläne, müssen Pensionsfonds künftig keine entsprechende Meldung mehr an die BaFin übermitteln.

Damit wird der Kreis der Fälle verändert, in denen die Finanzaufsicht überhaupt informiert werden muss.

BaFin will wissen: Soll auf den PSVaG übertragen werden?

Neu ist außerdem eine zusätzliche Frage im Meldedokument.

Pensionskassen beziehungsweise Pensionsfonds sollen nun angeben, ob sie eine Übertragung von Vermögen und Verbindlichkeiten auf den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) befürworten.

Diese Angabe ergänzt die Informationen, die im Zusammenhang mit einem Sicherungsfall an die BaFin übermittelt werden.

Welche einzelnen Datenfelder und Detailangaben das neue Meldedokument darüber hinaus enthält, geht aus der vorliegenden Mitteilung nicht hervor.

Informationsverfahren wird ebenfalls geändert

Auch beim weiteren Ablauf gibt es eine Änderung. Die BaFin wird die betroffene Pensionskasse beziehungsweise den Pensionsfonds und den PSVaG künftig nicht mehr darüber informieren, wenn kein Übertragungsverfahren stattfindet.

Damit entfällt eine bisher vorgesehene Mitteilung der Finanzaufsicht.

Neues Rundschreiben ersetzt Regelung von 2022

Mit dem Rundschreiben 13/2026 (VA) passt die BaFin ihre Vorgaben damit sowohl an die geänderte Rechtslage als auch an das Verfahren zwischen Finanzaufsicht, Versorgungseinrichtungen und PSVaG an.

Für Pensionskassen und Pensionsfonds bedeutet das vor allem: Sie müssen bei einem Sicherungsfall prüfen, ob überhaupt noch eine Meldepflicht gegenüber der BaFin besteht und welche Angaben nach den neuen Vorgaben erforderlich sind.

Besonders sichtbar sind drei Änderungen: Für bestimmte nicht versicherungsförmige Pensionspläne entfällt die Meldung, die BaFin verzichtet bei ausbleibender Übertragung auf eine zusätzliche Information und das Meldedokument fragt nun ausdrücklich nach der Haltung zu einer möglichen Übertragung von Vermögen und Verbindlichkeiten auf den PSVaG.

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