Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen – Hildesheim, Aktenzeichen 55 IN 35/25, bekannt gemacht am 29.09.2026
Wert-Investition Seniorenresidenz Waldheim GmbH, vormals firmierend unter „Wert-Investition Pflegezentrum An der Elbe Magdeburg GmbH“, Sarstedt (Hildesheim, HRB 205452)
55 IN 35/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wert-Investition Seniorenresidenz Waldheim GmbH, vormals firmierend unter „Wert-Investition Pflegezentrum An der Elbe Magdeburg GmbH“, Käthe-Paulus-Straße 2a, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 205452), vertr. d.: Werner Ströer, Gerhart-Hauptmann-Str. 10, 31137 Hildesheim, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.09.2026 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen sowie die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 01.07.2025 wurden am 24.09.2026 aufgehoben.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde vorgehen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder mit der Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung zusätzlich zur Zustellung, ist für den Fristbeginn das frühere Ereignis maßgeblich. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem oben genannten Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden; maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang bei dem oben genannten Gericht. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, in der oben genannten Form Beschwerde beim Amtsgericht Hildesheim eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Auch hierfür ist der Eingang beim Amtsgericht Hildesheim fristwahrend.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 24.09.2026
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