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Venta-Holding GmbH: Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen – Ravensburg, Aktenzeichen 107 IN 540/26, veröffentlicht am 29.09.2026

Venta-Holding GmbH, Weingarten (Ulm, HRB 728590)

107 IN 540/26

Im Verfahren über den Antrag der

Venta-Holding GmbH, Weltestraße 5, 88250 Weingarten, vertreten durch den Geschäftsführer Alfred Hermann Hitzler-Straubenger, geb. Hitzler

Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 728590
– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Christian Sellerbeck, Carl-Benz-Straße 5, 88696 Owingen, Gz.: 362/26 SE
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ravensburg

Herrenstraße 40 – 44
88212 Ravensburg

einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, sofern keine Verkündung erfolgt, mit der Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung ersetzt die Zustellung an alle Beteiligten auch dann, wenn die InsO eine besondere Zustellung vorsieht, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig. Informationen zur elektronischen Einreichung bei Gericht finden Sie unter www.ejustice-bw.de.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, eine Notarin, einen Notar, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Ravensburg – Insolvenzgericht – 15.09.2026

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