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Berliner Brau- und Genusswerkstatt stellt Insolvenzantrag – Gericht entzieht Vorstand die Verfügungsbefugnis

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die Brau- und Genusswerkstatt Berlin-Friedrichshagen AG hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt. Das Amtsgericht Charlottenburg reagierte am 24. September 2026 mit weitreichenden Sicherungsmaßnahmen: Der Gesellschaft wurde ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen ging auf den vorläufigen Insolvenzverwalter Dr. Florian Linkert über. Das eigentliche Insolvenzverfahren ist damit allerdings noch nicht eröffnet.

Das Verfahren wird beim Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – unter dem Aktenzeichen 3605 IN 6095/26 geführt.

Betroffen ist die Brau- und Genusswerkstatt Berlin-Friedrichshagen AG mit Sitz in der Bölschestraße 87/88 in 12587 Berlin. Die Gesellschaft ist unter HRB 205362 B im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

Nach dem Wortlaut des Gerichtsbeschlusses handelt es sich ausdrücklich um einen Antrag der Gesellschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen.

Damit steht fest, dass der Insolvenzantrag von der Gesellschaft selbst stammt.

Gericht verhängt allgemeines Verfügungsverbot

Besonders weitreichend ist die Art der vorläufigen Insolvenzverwaltung.

Das Amtsgericht ordnete am 24. September 2026 um 10:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot an.

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Brau- und Genusswerkstatt Berlin-Friedrichshagen AG ging damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht:

Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Berliner Freiheit 2
10785 Berlin.

Damit unterscheidet sich dieser Fall von einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, bei der die Unternehmensleitung lediglich für bestimmte Verfügungen die Zustimmung des vorläufigen Verwalters benötigt.

Hier hat das Gericht der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.

Bankkonten und Forderungen unter Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters

Ausdrücklich verboten wurde der Gesellschaft insbesondere, selbst über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen.

Dr. Florian Linkert wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Die kontoführenden Kreditinstitute müssen ihm gegenüber Auskunft erteilen.

Auch für Kunden, Geschäftspartner oder andere Personen und Unternehmen, die der Brau- und Genusswerkstatt noch Geld schulden, ist der Beschluss von Bedeutung.

Das Gericht verbietet sogenannten Drittschuldnern ausdrücklich, weiterhin an die Gesellschaft zu zahlen. Leistungen sollen unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen.

Auch laufende Zivilprozesse betroffen

Der Beschluss geht noch weiter.

Nach der gerichtlichen Entscheidung treten die in § 240 ZPO vorgesehenen Wirkungen ein. Damit werden von der Anordnung auch gerichtlich anhängige Zivilrechtsstreitigkeiten erfasst.

Zudem wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft grundsätzlich untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Ausgenommen sind nach dem Beschluss unbewegliche Gegenstände.

Der vorläufige Insolvenzverwalter darf außerdem die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Nachforschungen durchführen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere verlangen.

Die Gesellschaft muss ihm sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die zur Sicherung der möglichen späteren Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Brauerei, Gastronomie, Veranstaltungen und Onlineshop

Die Brau- und Genusswerkstatt Berlin-Friedrichshagen AG ist nach den vorliegenden Unternehmensdaten nicht ausschließlich als klassische Brauerei ausgerichtet.

Als Unternehmensgegenstand werden die Herstellung und der Vertrieb von Bier und Spirituosen, bierhaltigen Getränken und Limonaden, ein Onlineshop, die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, der Betrieb einer Gastronomie sowie die Entwicklung gastronomischer Konzepte genannt.

Das Unternehmen ist seit 2019 im Handelsregister eingetragen.

Das Grundkapital entwickelte sich nach den vorliegenden Registerdaten mehrfach nach oben: Bei der Eintragung 2019 wurden zunächst 78.000 Euro genannt. Im Mai 2019 waren es 182.000 Euro, im Februar 2023 wurden 273.000 Euro und im November 2023 schließlich 304.000 Euro veröffentlicht.

Das Grundkapital darf allerdings nicht mit aktuell vorhandener Liquidität oder einem verfügbaren Vermögen in gleicher Höhe verwechselt werden.

Wer führte die Gesellschaft zuletzt?

Im Gerichtsbeschluss werden als Vertreter der Schuldnerin die Vorstände Rochus Lorenz Hubertus Clemens Caesar Graf von Strachwitz von Groß-Zauche und Camminetz sowie Rainer Kleibs genannt.

Die zusätzlich übermittelten Unternehmensdaten führen darüber hinaus Bernd Ebert als Vorstand.

Für den konkreten Stand des Insolvenzeröffnungsverfahrens ist zunächst der Wortlaut der gerichtlichen Bekanntmachung maßgeblich. Auffällig ist deshalb, dass der Gerichtsbeschluss lediglich zwei Vorstandsmitglieder als Vertreter der Schuldnerin nennt, während die Unternehmensdatenbank drei aktuelle Vorstandsmitglieder ausweist.

Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich diese Abweichung nicht abschließend erklären.

Noch im Mai wurde zur Hauptversammlung eingeladen

Zeitlich bemerkenswert ist eine weitere Veröffentlichung.

Nach den vorliegenden Unternehmensdaten wurde noch am 22. Mai 2026 eine Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung veröffentlicht.

Nur rund vier Monate später folgte der Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung.

Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, wann genau wirtschaftliche Schwierigkeiten entstanden sind oder wann diese ein insolvenzrechtlich relevantes Ausmaß erreichten.

Unternehmen erhielt 2021 staatliche Beihilfe

In der Veröffentlichungshistorie findet sich außerdem für Oktober 2021 eine staatliche Beihilfe in Höhe von 186.938 Euro im Zusammenhang mit Covid-Beihilferegelungen.

Diese Zahlung liegt mehrere Jahre vor dem heutigen Insolvenzeröffnungsverfahren.

Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die damalige Beihilfe mit dem heutigen Insolvenzantrag in einem ursächlichen Zusammenhang steht.

Ein solcher Zusammenhang sollte deshalb nicht hergestellt werden.

Website meldet derzeit Schließung „aus betrieblichen Gründen“

Auch für Gäste ist die Entwicklung inzwischen unmittelbar sichtbar.

Auf der Unternehmenswebsite heißt es aktuell, der Betrieb sei „aus betrieblichen Gründen“ derzeit geschlossen. Zudem wird dort mitgeteilt, dass der Vertrieb von Shopprodukten – ausdrücklich genannt werden Gutscheine und Bierdeckel – vollständig eingestellt worden sei und vorerst auch im Ratskeller keine Gutscheine erworben werden könnten.

Welche Rolle das laufende Insolvenzeröffnungsverfahren bei der Schließung spielt, wird auf der Website in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erklärt.

Was passiert mit bereits gekauften Gutscheinen?

Für Verbraucher ergibt sich daraus eine besonders wichtige offene Frage.

Dass derzeit keine neuen Gutscheine verkauft werden, beantwortet noch nicht, wie mit bereits ausgegebenen und noch nicht eingelösten Gutscheinen umgegangen wird.

Der Insolvenzbeschluss enthält hierzu keine Angaben.

Solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, lässt sich auch noch keine Forderungsanmeldefrist aus einer Eröffnungsentscheidung nennen.

Betroffene Verbraucher sollten deshalb Belege, Gutscheine und Zahlungsnachweise sorgfältig aufbewahren und die weiteren Mitteilungen des Unternehmens beziehungsweise des vorläufigen Insolvenzverwalters verfolgen.

Keine Angaben zu Verbindlichkeiten und Gläubigerzahl

Aus dem Insolvenzbeschluss lässt sich bislang nicht erkennen, welche Größenordnung die wirtschaftlichen Schwierigkeiten erreicht haben.

Nicht genannt werden insbesondere die Höhe der Verbindlichkeiten, die Zahl der Gläubiger, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe der verfügbaren liquiden Mittel oder die Summe offener Kundenforderungen.

Auch einen konkreten Insolvenzgrund nennt die vorliegende gerichtliche Bekanntmachung nicht.

Deshalb wäre es nicht gerechtfertigt, aus dem Eigenantrag automatisch auf einen bestimmten Insolvenzgrund zu schließen.

Noch kein eröffnetes Insolvenzverfahren

Bei aller Tragweite der gerichtlichen Maßnahmen bleibt eine wichtige Unterscheidung:

Das Insolvenzverfahren ist nach den vorliegenden Veröffentlichungen noch nicht eröffnet.

Das Amtsgericht hat zunächst Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordnet.

Dr. Florian Linkert soll das Vermögen sichern und erhalten. Zu seinen ausdrücklich genannten Aufgaben gehört außerdem die Prüfung, ob das Vermögen der Gesellschaft ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Erst eine weitere Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg wird zeigen, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Vom Ausbau der Aktiengesellschaft zum Eigenantrag

Die Unternehmenshistorie macht den Fall besonders interessant.

Seit der Eintragung 2019 wurde das Grundkapital mehrfach erhöht und erreichte schließlich 304.000 Euro. Noch im Mai 2026 wurde zu einer ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Vier Monate später befindet sich die Gesellschaft im Insolvenzeröffnungsverfahren.

Warum die Brau- und Genusswerkstatt Berlin-Friedrichshagen AG den Insolvenzantrag gestellt hat, welche Verbindlichkeiten bestehen und welche Perspektive Brauerei, Gastronomie und Veranstaltungen haben, lässt sich aus den bislang vorliegenden Unterlagen nicht beantworten.

Diese Fragen dürften nun insbesondere der vorläufige Insolvenzverwalter und die Unternehmensleitung beantworten müssen.

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