Das Amtsgericht Cottbus hat den Antrag des Finanzamtes Calau auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ANCEDIS GmbH aus Senftenberg mangels Masse abgewiesen. Der Beschluss wurde am 17. August 2026 gefasst und am 29. September 2026 veröffentlicht.
Gericht sieht keine ausreichende Masse
Bei einer Abweisung mangels Masse kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht genügend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Ein reguläres Insolvenzverfahren wird dann nicht eröffnet, weil bereits die Finanzierung des Verfahrens selbst nicht gesichert ist.
Im vorliegenden Fall betraf der Antrag die ANCEDIS GmbH mit Sitz in der Schulstraße 4 b in 01968 Senftenberg. Die Gesellschaft wird durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Sven Reichel vertreten. Zuständig war das Amtsgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen 63 IN 391/24.
Folgen des Beschlusses
Das Gericht ordnete zudem an, dass die Schuldnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Verfahrenswert wurde auf die Wertstufe bis 500 Euro festgesetzt. Für das Unternehmen bedeutet die Entscheidung, dass es nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der beantragten Form gekommen ist.
Eine Abweisung mangels Masse ist ein deutliches Zeichen dafür, dass nach Einschätzung des Gerichts keine ausreichenden verwertbaren Mittel vorhanden sind. Für Gläubiger kann dies die Durchsetzung ihrer Forderungen erschweren, weil zunächst kein Insolvenzverfahren zur geordneten Verwertung des Vermögens eröffnet wird.
Einordnung
Die Veröffentlichung gehört zu den amtlichen Bekanntmachungen aus dem Bereich der Insolvenzgerichte. Sie dokumentiert, dass ein Gläubigerantrag zwar gestellt wurde, das Verfahren aber wegen fehlender Masse nicht eröffnet wurde. Für die ANCEDIS GmbH ist dies ein rechtlich bedeutsamer Schritt, weil damit die wirtschaftliche Situation des Unternehmens öffentlich bestätigt wird.
Ob und in welcher Form das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit fortsetzen kann, hängt von der weiteren Entwicklung und möglichen außergerichtlichen Maßnahmen ab. Der Beschluss selbst trifft jedoch zunächst nur die Aussage, dass die Kosten eines Insolvenzverfahrens nicht gedeckt sind.