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Weiß-Graf Fachhandel für den Reinigungsbedarf GmbH: Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen – Kaiserslautern, Aktenzeichen 1 IN 31/26, veröffentlicht am 24.09.2026

Weiß-Graf Fachhandel für den Reinigungsbedarf GmbH, Langenbach (Kaiserslautern, HRB 32250)

1 IN 31/26: Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Weiß-Graf Fachhandel für den Reinigungsbedarf GmbH, Wiesenstraße 20, 66909 Langenbach (AG Kaiserslautern, HRB 32250), vertreten durch Werner Weiß, Wiesenstraße 20, 66909 Langenbach, Geschäftsführer, wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.09.2026 mangels Masse abgewiesen, § 26 Abs. 1 InsO.

Die Verfügungsbeschränkungen sowie die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 03.03.2026 wurden am 23.09.2026 aufgehoben.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Kaiserslautern eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Kaiserslautern an.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Kaiserslautern, 23.09.2026

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