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SR Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt): Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen – Landau in der Pfalz, Aktenzeichen 3 IN 228/25, veröffentlicht am 24.09.2026

SR Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Offenbach an der Queich (Landau in der Pfalz, HRB 32784)

Amtsgericht

Landau in der Pfalz

INSOLVENZGERICHT

Beschluss

3 IN 228/25
23.07.2026

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

SR Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Brühlfahrt 1 c, 76877 Offenbach an der Queich (AG Landau in der Pfalz, HRB 32784),
vertreten durch:

Sören Reuther (Geschäftsführer),
– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Martin Hirsch, Heinrich-Lanz-Straße 23-27, 68165 Mannheim,

wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse – a b g e w i e s e n.

Es wird die Eintragung der Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Zurückweisung des Eröffnungsantrags erfolgt gemäß § 26 Abs. 1 InsO. Nach den durchgeführten Ermittlungen lag zwar ein Insolvenzgrund vor, jedoch stand kein verwertbares Vermögen zur Verfügung, das die Kosten des Verfahrens gedeckt hätte. Grundlage dieser Feststellungen war das Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Hagen Straßburg vom 3.3.2026.

Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO.

Der Gegenstandswert wird gemäß § 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegen. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder mit der Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung zusätzlich zur Zustellung, ist das frühere Ereignis maßgeblich. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem genannten Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden; maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang bei dem genannten Gericht. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen sowie enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Wird nur ein Teil der Entscheidung angefochten, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben.

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, in der genannten Form Beschwerde beim Amtsgericht Landau in der Pfalz eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Fristwahrung ist der Eingang beim Amtsgericht Landau in der Pfalz maßgeblich.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Hinweise zum Datenschutz:

Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

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