Ein möglicherweise weitreichendes Urteil aus Luxemburg stärkt die Rechte von Verbrauchern bei Preiserhöhungen in Fernwärmeverträgen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Folgen einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel zulasten des Verbrauchers aufrechterhalten werden, nur weil dieser die daraus folgenden Preiserhöhungen nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet hat.
Damit stellt sich der EuGH gegen die sogenannte Dreijahreslösung, die der Bundesgerichtshof für Energielieferungsverhältnisse entwickelt und insbesondere für Fernwärmeverträge fortentwickelt hatte. Das Urteil vom 24. September 2026 erging in der Rechtssache C-900/24 – SVB.
Für Verbraucher ist die Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Denn bislang konnte ein zu spätes Tätigwerden dazu führen, dass sie sich auf die Unwirksamkeit bestimmter zurückliegender Preiserhöhungen nicht mehr berufen konnten. Genau diese Konsequenz hält der EuGH bei einer missbräuchlichen Vertragsklausel in der vorgelegten Konstellation für nicht mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht vereinbar.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Fernwärmelieferungsvertrag aus dem Jahr 2012. Zwischen 2015 und 2020 wurde auf Grundlage einer darin enthaltenen Änderungsklausel der Arbeitspreis jährlich verändert. Zum 1. Mai 2019 änderte der Energieversorger außerdem die Anpassungsklausel einseitig.
Die Kundenseite beanstandete die Änderungen im Juli 2019 vor deutschen Gerichten und verlangte die Rückzahlung von Beträgen, die ihrer Auffassung nach ohne Rechtsgrund gezahlt worden waren.
Das Kammergericht Berlin kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel zur Änderung des Arbeitspreises missbräuchlich und damit unwirksam war. Damit stellte sich allerdings die nächste Frage: Welche Folgen hat diese Unwirksamkeit für bereits in der Vergangenheit vorgenommene Preiserhöhungen?
Genau an diesem Punkt kam die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ins Spiel.
Der BGH hatte für Energielieferungsverhältnisse eine sogenannte Dreijahreslösung entwickelt. Für Fernwärmeverträge wurde diese Rechtsprechung weiterentwickelt. Nach der bisherigen BGH-Linie konnte es insbesondere darauf ankommen, ob ein Kunde einer Preiserhöhung innerhalb bestimmter Zeiträume widersprochen und einen bereits erhobenen Widerspruch später weiterverfolgt hatte.
Der EuGH sieht darin nun ein Problem mit dem europäischen Recht über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
Nach Auffassung der Luxemburger Richter läuft die Dreijahreslösung in der vorgelegten Konstellation darauf hinaus, dass die Wirkungen einer missbräuchlichen Klausel für einen Teil der Vergangenheit zum Nachteil des Verbrauchers aufrechterhalten werden.
Der EuGH verweist dabei auf einen zentralen Grundsatz des europäischen Verbraucherschutzrechts: Missbräuchliche Klauseln sollen Verbraucher grundsätzlich nicht binden.
Zwar kann es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, eine durch den Wegfall einer unwirksamen Klausel entstandene Vertragslücke durch nationales Recht zu schließen – insbesondere dann, wenn ansonsten der gesamte Vertrag wegfallen würde und dies für den Verbraucher nachteilig wäre.
Die deutsche Dreijahreslösung erfüllt diese Voraussetzungen nach der Beurteilung des EuGH in dem vorgelegten Fall jedoch nicht.
Der Gerichtshof kritisiert insbesondere, dass die bisherige Lösung die Folgen der missbräuchlichen Klausel für weiter zurückliegende Zeiträume faktisch bestehen lässt. Zudem ermögliche sie dem Verbraucher weder, der Anwendung dieser Dreijahreslösung zu widersprechen, noch die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zu beantragen. Deshalb seien eine solche Praxis und die ihr zugrunde liegende Regelung nicht mit der europäischen Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln vereinbar.
Das ist eine klare Aussage – bedeutet für Verbraucher aber nicht automatisch, dass nun jede Preiserhöhung der vergangenen Jahre zurückgezahlt werden muss.
Zunächst muss überhaupt eine missbräuchliche und damit unwirksame Preisänderungsklausel vorliegen. Das Urteil ist deshalb kein allgemeines Verbot von Preiserhöhungen durch Energieversorger.
Ebenso wenig hat der EuGH entschieden, dass jede Erhöhung eines Strom-, Gas- oder Fernwärmepreises rechtswidrig ist. Der konkrete Rechtsstreit betrifft einen Fernwärmelieferungsvertrag und die Folgen einer als missbräuchlich beurteilten Preisänderungsklausel.
Gerade diese Differenzierung ist für betroffene Kunden wichtig.
Wer in den vergangenen Jahren erhebliche Preiserhöhungen seines Fernwärmeversorgers erhalten hat, sollte deshalb nicht allein anhand der Höhe der Preissteigerung auf einen Rückzahlungsanspruch schließen. Entscheidend sind unter anderem die konkrete Vertragsklausel, die vorgenommenen Preisanpassungen und die individuellen Abrechnungen.
Das Urteil könnte aber für bereits laufende oder künftig zu entscheidende Streitigkeiten erhebliche Auswirkungen haben. Denn deutsche Gerichte müssen die unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH bei der weiteren Behandlung entsprechender Fälle berücksichtigen.
Besonders interessant ist die Entscheidung für Kunden, deren Ansprüche bislang gerade mit Verweis auf die Dreijahreslösung begrenzt worden wären.
Der BGH hatte diese Rechtsprechung noch 2024 für Fernwärmeverträge weiterentwickelt. Dabei ging es sogar um Fälle, in denen Kunden zunächst rechtzeitig widersprochen hatten, ihre Beanstandung anschließend aber über längere Zeit nicht weiterverfolgten. Nach der damaligen BGH-Rechtsprechung konnte auch ein solcher Widerspruch unter bestimmten Voraussetzungen seine Wirkung verlieren.
Mit dem neuen EuGH-Urteil steht nun fest, dass die europarechtlichen Grenzen enger sind, wenn eine missbräuchliche Vertragsklausel betroffen ist.
Für Verbraucher kann es deshalb sinnvoll sein, ältere Fernwärmeabrechnungen und die zugrunde liegenden Preisänderungsklauseln nicht vorschnell abzuhaken. Wer aufgrund einer solchen Klausel über Jahre steigende Arbeitspreise bezahlt hat, kann prüfen lassen, ob die konkrete Klausel wirksam war und welche Folgen sich aus dem EuGH-Urteil für den eigenen Vertrag ergeben.
Dabei bleibt jedoch zu beachten, dass neben der vom EuGH behandelten Dreijahreslösung weitere rechtliche Fragen eine Rolle spielen können. Das Luxemburger Urteil bedeutet nicht automatisch, dass jeder denkbare Rückzahlungsanspruch zeitlich unbegrenzt durchgesetzt werden kann.
Der EuGH hat vielmehr eine konkrete verbraucherschutzrechtliche Grenze gezogen: Die Wirkung einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel darf nicht allein deshalb zulasten des Verbrauchers für die Vergangenheit aufrechterhalten werden, weil dieser die daraus resultierenden Preiserhöhungen nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet hat.
Für die deutsche Rechtsprechung ist das eine wichtige Weichenstellung. Die bisherige Dreijahreslösung kann jedenfalls in der vom EuGH geprüften Form bei missbräuchlichen Klauseln nicht aufrechterhalten werden.
Für Fernwärmekunden könnte sich damit die Ausgangslage in Auseinandersetzungen über ältere Preiserhöhungen deutlich verändern.
Wer betroffen ist, sollte deshalb zunächst seine Verträge, Preisänderungsschreiben und Jahresabrechnungen sichern. Besonders relevant sind die verwendete Preisänderungsklausel, der Zeitpunkt der einzelnen Erhöhungen und gegebenenfalls bereits erhobene Widersprüche.