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Malerbetrieb Patotzka UG: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat im Verfahren über das Vermögen der Malerbetrieb Patotzka UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Wegberg entschieden: Der Insolvenzantrag eines Gläubigers wurde nicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angenommen, sondern mangels Masse abgewiesen. Die amtliche Bekanntmachung wurde am 22.09.2026 veröffentlicht. Das Aktenzeichen beim Insolvenzgericht Mönchengladbach lautet 34 IN 74/25.

Was über die Geschäftstätigkeit bekannt ist

Nach öffentlich auffindbaren Register- und Firmendaten war die Gesellschaft beim Amtsgericht Mönchengladbach unter HRB 16467 eingetragen. Als Unternehmenszweck wird die Führung eines Malereibetriebes genannt. Ein Handelsregister-Aggregator ordnet die Firma zudem dem Malerei- und Lackiergewerbe zu; ein Branchenverzeichnis führt sie in der Kategorie „Malen und Maler“. Auch regionale Maler-Verzeichnisse listen die Gesellschaft als Malerbetrieb mit Anschrift in Wegberg. Belastbare Hinweise auf eine eigene aktive Firmenwebsite oder aktuelle Presseberichte konnten in der Recherche nicht sicher belegt werden. Deshalb bleibt offen, ob der operative Geschäftsbetrieb am Veröffentlichungstag noch tatsächlich fortgeführt wurde. ([handelsregister.ai](https://handelsregister.ai/de/organizations/wegberg/malerei-und-lackiergewerbe/malerbetrieb-patotzka-ug-haftungsbeschrankt-787c1ef90c0643fa3e03bad9183411d9?utm_source=openai))

Was „Abweisung mangels Masse“ bedeutet

„Mangels Masse“ heißt vereinfacht: Das Gericht geht davon aus, dass nicht genug verwertbares Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu bezahlen. In einem solchen Fall weist das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag nach § 26 Insolvenzordnung ab. Es wird dann kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet, in dem ein Insolvenzverwalter Vermögen sammelt und eine Quote an Gläubiger verteilt. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__26.html?utm_source=openai))

Wichtig ist: Die Abweisung ist keine Feststellung von Betrug oder persönlicher Schuld. Sie sagt zunächst nur etwas über die voraussichtlich fehlende Masse für die Verfahrenskosten aus. Bei einer UG oder GmbH kann die rechtskräftige Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse aber gesellschaftsrechtliche Folgen haben: Nach § 60 GmbHG ist dies ein Auflösungsgrund. Das bedeutet nicht automatisch, dass alle Forderungen verschwinden. Es kann aber bedeuten, dass eine Durchsetzung praktisch schwierig wird, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden ist. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__60.html?utm_source=openai))

Für Kunden kann die Meldung relevant sein, wenn noch Arbeiten offen sind, Anzahlungen geleistet wurden oder Gewährleistungsansprüche bestehen. Ohne eröffnetes Insolvenzverfahren gibt es in der Regel keine Forderungsanmeldung bei einem Insolvenzverwalter. Betroffene müssen ihre Ansprüche daher selbst prüfen und gegebenenfalls zivilrechtlich verfolgen. Für Gläubiger steigt das Risiko, dass offene Rechnungen ganz oder teilweise ausfallen. Anleger oder Darlehensgeber – soweit es solche gibt – müssen ebenfalls damit rechnen, dass Rückzahlungen nur schwer durchsetzbar sind.

Was Betroffene jetzt tun können

Betroffene sollten Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Schriftwechsel und Fotos zu noch offenen Arbeiten sichern. Wer Geld fordert, sollte prüfen lassen, ob ein Mahnverfahren, eine Klage oder Vollstreckung wirtschaftlich sinnvoll ist. Außerdem empfiehlt sich ein Blick in das Handelsregister und in weitere amtliche Bekanntmachungen zum Aktenzeichen 34 IN 74/25. Bei größeren Beträgen ist rechtlicher Rat sinnvoll, bevor weitere Kosten entstehen.

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