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Insolvenzverfahren der midia GmbH wird mangels Masse nicht eröffnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht München hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der midia GmbH abgewiesen. Nach der gerichtlichen Entscheidung reicht das vorhandene Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht aus, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu decken. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1509 IN 2354/26 geführt.

Die midia GmbH hat ihren Sitz in der Pippinger Straße 37 in 81245 München und ist beim Amtsgericht München unter der Registernummer HRB 259863 eingetragen. Vertreten wird die Gesellschaft durch den Geschäftsführer Sören Rödel.

Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Darüber hinaus gehören die Verwaltung des eigenen Gesellschaftsvermögens, die Übernahme von Unternehmen sowie die Beteiligung an Gesellschaften unterschiedlicher Art zum Geschäftszweck. Die midia GmbH kann außerdem die Geschäftsführung anderer Unternehmen übernehmen. Damit war die Gesellschaft im Wesentlichen als Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft ausgerichtet.

Den Insolvenzantrag hatte die midia GmbH selbst gestellt. Für das Verfahren wurde die Gesellschaft von Rechtsanwalt Roman Leonhard Roch aus München vertreten. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch mangels Masse ab.

Eine solche Entscheidung ergeht, wenn nach Auffassung des Insolvenzgerichts nicht genügend verwertbares Vermögen vorhanden ist, um zumindest die voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen eines Insolvenzverwalters. Ein Verfahren könnte dennoch eröffnet werden, wenn ein ausreichender Kostenvorschuss geleistet würde. Aus dem veröffentlichten Beschluss ergibt sich allerdings kein Hinweis auf einen solchen Vorschuss.

Die Abweisung mangels Masse bedeutet nicht, dass die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft erlassen werden. Gläubiger verlieren ihre Forderungen durch den Beschluss grundsätzlich nicht. Sie müssen jedoch selbst prüfen, ob und auf welchem Weg eine Durchsetzung noch wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich möglich ist. Da kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird, findet auch keine gemeinschaftliche Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch einen Insolvenzverwalter statt.

Für eine GmbH hat die rechtskräftige Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse regelmäßig erhebliche gesellschaftsrechtliche Folgen. Die Gesellschaft wird grundsätzlich kraft Gesetzes aufgelöst. Das ist jedoch nicht mit einer sofortigen Löschung aus dem Handelsregister gleichzusetzen. Vor einer endgültigen Beendigung können noch Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sein. Sollten später doch noch Vermögenswerte festgestellt werden, können weitere rechtliche Schritte in Betracht kommen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5 in 80333 München, einzureichen. Sie muss die angefochtene Entscheidung eindeutig bezeichnen und erklären, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Vertretung ist dafür grundsätzlich nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Entscheidend ist, dass sie innerhalb der Frist beim zuständigen Amtsgericht München eingeht. Eine gewöhnliche E Mail erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an eine elektronische Einreichung nicht.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München stammt vom 17. September 2026.

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