Für René Benko geht der juristische Kampf um seine persönliche Insolvenz und die Frage einer möglichen Gläubigerschädigung in die nächste Runde. Der in Untersuchungshaft sitzende Gründer der Signa-Gruppe muss sich am Dienstag erneut vor dem Landesgericht Innsbruck verantworten. Im Mittelpunkt steht eine Miet- und Betriebskostenvorauszahlung von rund 360.000 Euro für eine Villa auf der Innsbrucker Hungerburg.
Der Fall ist besonders brisant, weil der Oberste Gerichtshof (OGH) den ursprünglichen Freispruch in diesem Anklagepunkt aufgehoben hat. Das bedeutet allerdings ausdrücklich noch keinen Schuldspruch wegen der Mietvorauszahlung. Das Landesgericht muss diesen Teil des Verfahrens neu beurteilen.
Für Benko steht dabei einiges auf dem Spiel: Neben der Frage, ob er auch in diesem Anklagepunkt schuldig gesprochen wird, muss das Gericht das Strafausmaß in der Gesamtcausa neu festsetzen.
Ein Schuldspruch steht bereits rechtskräftig fest
Ausgangspunkt ist das erste Verfahren gegen Benko vor dem Landesgericht Innsbruck im Oktober 2025.
Damals ging es um zwei Vorgänge.
Im ersten Fall warf die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) Benko vor, seiner Mutter 300.000 Euro geschenkt und dieses Geld damit seinen Gläubigern entzogen zu haben.
Das Gericht sprach Benko in diesem Punkt wegen betrügerischer Krida schuldig.
Im zweiten Anklagepunkt ging es um die Vorauszahlung von rund 360.000 Euro für die Villa auf der Hungerburg. Davon wurde Benko zunächst freigesprochen.
Insgesamt verhängte das Landesgericht damals eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
OGH bestätigt Schuldspruch wegen der 300.000 Euro
Beide Seiten gingen gegen Teile der Entscheidung vor.
Benkos Verteidigung bekämpfte den Schuldspruch und das Strafmaß. Die WKStA wandte sich dagegen gegen den Freispruch im Zusammenhang mit der Mietvorauszahlung.
Der Oberste Gerichtshof entschied am 2. Juli 2026: Der Schuldspruch wegen der Schenkung von 300.000 Euro bleibt bestehen.
Damit wurde Benko in diesem Punkt rechtskräftig wegen betrügerischer Krida verurteilt.
Anders verlief die Entscheidung bei der Mietvorauszahlung.
Hier hob der OGH den Freispruch auf und verwies diesen Teil des Verfahrens zurück nach Innsbruck.
Warum die 360.000 Euro jetzt erneut untersucht werden
Im Kern dreht sich der Streit um eine ungewöhnlich wichtige juristische Frage:
Was hatten Benkos Gläubiger nach der Zahlung wirtschaftlich noch in der Hand?
Die Verteidigung argumentiert, dass der Vorauszahlung eine Gegenleistung gegenüberstand. Benko habe ein Nutzungs- beziehungsweise Wohnrecht erhalten. Außerdem habe ein Kündigungsrecht bestanden, bei dessen Ausübung die Vorauszahlung zurückzuerstatten gewesen wäre.
Die WKStA beurteilt den Vorgang anders.
Nach ihrer Auffassung wurde Vermögen aus Benkos Zugriffssphäre abgezogen und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt.
Der OGH beanstandete die ursprüngliche Beurteilung des Landesgerichts und stellte darauf ab, dass eine Mietzinsvorauszahlung für die Gläubiger nicht entsprechend verwertbar gewesen sei.
OGH sieht Vermögensabfluss
Für die höchstrichterliche Betrachtung war insbesondere entscheidend, dass es nicht allein darauf ankommt, ob Benko persönlich ein wirtschaftlich sinnvolles Geschäft abgeschlossen haben könnte.
Entscheidend ist die Perspektive seiner Gläubiger.
Der OGH sah die Vermögensverringerung bereits mit der Vorauszahlung als eingetreten an. Auch eine mögliche spätere Rückerstattung bei einer Kündigung ändere an diesem Vermögensabfluss zunächst nichts.
Hinzu kommt ein weiteres Detail:
Nach den Feststellungen, auf die sich die bisherige Berichterstattung stützt, hatte die Vermieterin eine solche Vorauszahlung gar nicht verlangt. Der Vorschlag und der entsprechende Vertragsentwurf sollen vielmehr von Benko selbst gekommen sein.
Genau deshalb dürfte sich das neue Verfahren stark mit der Frage beschäftigen, was Benko mit der Konstruktion bezweckte und was er hinsichtlich einer möglichen Benachteiligung seiner Gläubiger wusste beziehungsweise in Kauf nahm.
Vorsatz wird zur entscheidenden Frage
Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen der Entscheidung des OGH und einem möglichen neuen Schuldspruch.
Dass der OGH den ursprünglichen Freispruch aufgehoben hat, bedeutet nicht, dass damit sämtliche Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung festgestellt wären.
Das neue Schöffengericht muss insbesondere die für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen subjektiven Voraussetzungen beurteilen.
Es geht also nicht nur darum, dass 360.000 Euro bezahlt wurden.
Entscheidend ist auch, ob Benko dabei den für den Straftatbestand erforderlichen Vorsatz hatte.
Gerade diesen Punkt bestreitet die Verteidigung.
Verteidigung will erneut Freispruch
Benkos Anwalt Norbert Wess kündigte vor dem Prozess an, in der Mietvorauszahlungs-Causa erneut auf Freispruch zu plädieren.
Die Verteidigung hält insbesondere das Kündigungsrecht für bedeutsam. Bei einer Kündigung hätte die Vorauszahlung nach ihrer Argumentation zurückgezahlt werden müssen.
Wess vertritt deshalb die Auffassung, eine beabsichtigte oder tatsächliche Schädigung der Gläubiger liege nicht vor. Auch der Masseverwalter habe entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten gehabt.
Die Verteidigung hatte außerdem bereits im ersten Verfahren argumentiert, dass das Haus trotz Hangrutsches und Wasserschadens bewohnbar gewesen sei und der Zahlung somit ein wirtschaftlicher Gegenwert gegenübergestanden habe.
Ob diese Argumente für die strafrechtlich entscheidende Frage der Gläubigerbenachteiligung ausreichen, muss nun das Gericht neu beurteilen.
Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren
Die Bedeutung des neuen Verfahrens geht über die einzelnen 360.000 Euro hinaus.
Denn das Landesgericht muss sich erneut mit dem Strafmaß für die Gesamtcausa befassen.
Unter Einbeziehung des bereits rechtskräftig abgeurteilten Vorgangs über 300.000 Euro und des nun erneut verhandelten Betrags von rund 360.000 Euro geht es um eine Größenordnung von insgesamt rund 660.000 Euro.
Nach den aktuellen Angaben liegt der einschlägige Strafrahmen damit bei einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Benko nun automatisch eine Strafe in dieser Höhe erhält.
Der Strafrahmen definiert lediglich den gesetzlichen Bereich, innerhalb dessen das Gericht – abhängig vom Ergebnis des Verfahrens und den maßgeblichen Strafzumessungsgründen – entscheiden muss.
Auch die bisherigen zwei Jahre stehen wieder zur Diskussion
Benkos Verteidigung will deshalb nicht nur einen Freispruch im Zusammenhang mit der Mietvorauszahlung erreichen.
Wess kündigte auch an, auf eine deutliche Reduzierung der ursprünglich verhängten zwei Jahre unbedingter Freiheitsstrafe hinzuarbeiten.
Er hält dieses Strafmaß für zu hoch.
Das neue Verfahren kann somit unterschiedliche Konsequenzen haben.
Das Gericht muss einerseits über die 360.000-Euro-Mietvorauszahlung entscheiden und andererseits unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs das Strafmaß neu bestimmen.
Sieben Zeugen sollen gehört werden
Für die Neuauflage ist erneut der Große Schwurgerichtssaal des Landesgerichts Innsbruck vorgesehen.
Die Verhandlung soll am 22. September von 9.00 bis 20.00 Uhr stattfinden. Für den Fall, dass ein weiterer Verhandlungstag notwendig wird, ist der 23. September als Ersatztermin vorgesehen.
Sieben Zeugen wurden geladen.
Ob Benko selbst ausführlich aussagen wird, war im Vorfeld noch offen.
In seinen bisherigen Verfahren hatte er sich überwiegend zurückhaltend gezeigt, die Vorwürfe bestritten und in wesentlichen Punkten auf die Argumentation seiner Verteidiger verwiesen.
Benko sitzt weiterhin in Untersuchungshaft
Der inzwischen 49-jährige Signa-Gründer befindet sich seit Januar 2025 in Untersuchungshaft.
Die strafrechtliche Aufarbeitung der Signa-Pleite geht gleichzeitig weit über dieses einzelne Verfahren hinaus.
Nach Angaben des ORF ermittelt die WKStA inzwischen zu 17 unterschiedlichen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Signa-Pleite. Dabei ist wichtig: Benko ist nicht in sämtlichen Ermittlungssträngen Beschuldigter; Ermittlungen betreffen auch andere frühere Signa-Funktionsträger.
Auch deshalb müssen die einzelnen Verfahren und Vorwürfe sauber voneinander getrennt werden.
Weiteres Urteil noch nicht rechtskräftig
Daneben existiert ein weiteres Verfahren gegen Benko.
Im Dezember 2025 wurde er in Innsbruck ebenfalls wegen betrügerischer Krida zu 15 Monaten bedingter Haft verurteilt. Dieses Urteil war nach dem aktuellen Stand der vorliegenden Berichterstattung noch nicht rechtskräftig; eine Entscheidung des OGH über die Rechtsmittel stand aus.
Auch dieser Fall ist von der nun neu verhandelten Mietvorauszahlung zu unterscheiden.
Der entscheidende Unterschied: Rechtskräftige Verurteilung und offener Vorwurf
Für die weitere Berichterstattung über Benko ist deshalb eine klare Trennung besonders wichtig.
Rechtskräftig festgestellt ist, dass Benko im Zusammenhang mit der 300.000-Euro-Schenkung an seine Mutter wegen betrügerischer Krida schuldig ist. Der OGH hat diesen Schuldspruch bestätigt.
Nicht rechtskräftig festgestellt ist dagegen, dass er sich auch durch die Miet- und Betriebskostenvorauszahlung von rund 360.000 Euro strafbar gemacht hat.
Der frühere Freispruch wurde zwar aufgehoben. Über diesen Vorwurf muss das Landesgericht Innsbruck jedoch erneut entscheiden.
Benko beziehungsweise seine Verteidigung bestreiten weiterhin eine strafbare Gläubigerschädigung und wollen einen Freispruch erreichen.
Neuer Prozess könnte wichtige Grenze bei Gläubigerschädigung klären
Damit geht es bei der Neuverhandlung um mehr als die Frage, ob eine Villa tatsächlich bewohnbar war oder ob 360.000 Euro Miete wirtschaftlich sinnvoll waren.
Im Mittelpunkt steht vielmehr die Gläubigerperspektive: Durfte Benko angesichts seiner damaligen finanziellen Situation einen erheblichen Geldbetrag als langfristige Mietvorauszahlung einsetzen – oder nahm er dadurch eine Benachteiligung seiner Gläubiger in Kauf?
Der OGH hat die rechtliche Ausgangslage für die Neuverhandlung deutlich verändert. Einen Schuldspruch in diesem Punkt hat er jedoch nicht vorweggenommen.
Genau darüber muss nun das Schöffengericht in Innsbruck entscheiden.
Und davon hängt zugleich ab, welches Strafmaß am Ende für die gesamte Causa festgesetzt wird.