Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht warnt vor Angeboten auf der Internetseite ethqt.ai. Nach Erkenntnissen der Behörde bieten die Betreiber dort Dienstleistungen rund um Kryptowerte an, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.
Die Betreiber von ethqt.ai werden nicht von der BaFin beaufsichtigt. Anleger sollten deshalb besonders vorsichtig sein und weder Geld noch Kryptowerte übertragen. Vor einer Registrierung oder Einzahlung sollte sorgfältig geprüft werden, welches Unternehmen tatsächlich hinter dem Internetauftritt steht und ob es über eine gültige Zulassung verfügt.
Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen in Deutschland grundsätzlich nur mit behördlicher Erlaubnis angeboten werden. Ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, lässt sich in der Unternehmensdatenbank der Finanzaufsicht überprüfen. Ein professionell gestalteter Internetauftritt, positive Bewertungen oder angebliche Erfolgsgeschichten sind hingegen kein Beleg für eine behördliche Zulassung.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn hohe oder sichere Gewinne versprochen werden. Das gilt auch, wenn vermeintliche Berater auf schnelle Einzahlungen drängen, Kontakt über Messenger-Dienste aufnehmen oder Zugriff auf den Computer beziehungsweise das Mobiltelefon verlangen. Verbraucher sollten keine Ausweiskopien, Zugangsdaten oder Informationen zu ihren Bank- und Kryptokonten übermitteln.
Wer bereits Geld oder Kryptowerte an ethqt.ai übertragen hat, sollte keine weiteren Zahlungen leisten. Betroffene sollten sämtliche Nachrichten, Wallet-Adressen, Transaktionsdaten, Telefonnummern und Zahlungsnachweise sichern. Außerdem empfiehlt es sich, umgehend die eigene Bank oder den beteiligten Kryptodienstleister zu informieren und den Vorgang bei der Polizei anzuzeigen.
Die BaFin veröffentlichte ihre Warnung am 21. September 2026. Die Mitteilung beruht auf § 10 Absatz 7 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes. Sie informiert über unerlaubt angebotene Kryptowerte-Dienstleistungen, stellt jedoch für sich allein keine rechtskräftige Feststellung eines strafrechtlichen Betrugs dar.