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BaFin warnt vor lummatrade.com: Finanzgeschäfte offenbar ohne Erlaubnis angeboten

OpenClipart-Vectors (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht warnt vor den Angeboten auf der Internetseite lummatrade.com. Nach Erkenntnissen der Finanzaufsicht bieten die bislang nicht näher bezeichneten Betreiber dort Bankgeschäfte und beziehungsweise oder Finanzdienstleistungen an, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Die Betreiber von lummatrade.com werden nicht von der BaFin beaufsichtigt. Verbraucher sollten deshalb besonders vorsichtig sein und vor einer Einzahlung genau prüfen, wer tatsächlich hinter dem Angebot steht. Eine ansprechend gestaltete Internetseite oder das Versprechen hoher Gewinne ist kein Nachweis dafür, dass ein Anbieter zugelassen und vertrauenswürdig ist.

In Deutschland dürfen Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Erlaubnis angeboten werden. Ob ein Unternehmen über eine solche Zulassung verfügt, kann in der Unternehmensdatenbank der BaFin überprüft werden. Fehlt ein Anbieter dort, sollte auf keinen Fall vorschnell Geld überwiesen werden. Allerdings bedeutet auch ein ähnlich klingender Name nicht automatisch, dass eine Verbindung zu einem zugelassenen Unternehmen besteht.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Betreiber zu schnellen Einzahlungen drängen, angebliche Bonuszahlungen versprechen oder den Kontakt über Messenger-Dienste aufnehmen. Auch Fernzugriffsprogramme, mit denen vermeintliche Berater auf Computer oder Mobiltelefone zugreifen wollen, stellen ein erhebliches Risiko dar. Persönliche Daten, Ausweiskopien, Bankverbindungen und Zugangsdaten sollten nicht übermittelt werden.

Wer bereits Geld an lummatrade.com gezahlt hat, sollte keine weiteren Überweisungen vornehmen und sich unverzüglich an seine Bank wenden. Zudem sollten sämtliche Nachrichten, Zahlungsnachweise, Telefonnummern und Bildschirmaufnahmen gesichert werden. Eine Anzeige bei der Polizei kann ebenfalls sinnvoll sein.

Die BaFin veröffentlichte ihre Warnung am 21. September 2026 auf Grundlage von § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes. Die Mitteilung informiert über den Verdacht unerlaubter Geschäfte. Sie bedeutet nicht automatisch, dass ein strafrechtlicher Betrug bereits rechtskräftig festgestellt wurde.

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