Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ENERPARC AG hat das Amtsgericht Hamburg einen vorläufigen Vollstreckungsschutz angeordnet. Seit dem 14. September 2026 um 14.54 Uhr sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft grundsätzlich untersagt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 67b IN 225/26 geführt.
Die ENERPARC AG hat ihren Sitz in der Kirchenpauerstraße 26 in 20457 Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 112789 im Handelsregister eingetragen. Vertreten wird das Unternehmen durch die Vorstände Frank Müllejans, Stefan Müller und Christoph Koeppen.
Die Gesellschaft ist in der Solar- und Energiebranche tätig. Zum Unternehmensgegenstand gehören die Ausführungsplanung, das Engineering und die Projektierung von Solaranlagen im In- und Ausland. Darüber hinaus vertreibt und montiert die ENERPARC AG Solaranlagen, handelt mit Komponenten regenerativer Energiesysteme und übernimmt die Betriebsführung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien.
Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg dürfen Gläubiger ihre Forderungen vorerst grundsätzlich nicht durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die ENERPARC AG durchsetzen. Bereits begonnene Vollstreckungen werden einstweilen eingestellt. Ausgenommen sind Maßnahmen, die unbewegliche Gegenstände betreffen.
Der Vollstreckungsschutz dient dazu, das vorhandene Unternehmensvermögen während der Prüfung des Insolvenzantrags zu sichern. Einzelne Gläubiger sollen in dieser Phase nicht auf Vermögenswerte zugreifen und dadurch eine mögliche spätere Insolvenzmasse vermindern.
Die bestehenden Forderungen der Gläubiger werden durch die gerichtliche Anordnung nicht aufgehoben. Lediglich ihre zwangsweise Durchsetzung ist vorübergehend eingeschränkt. Ob und in welcher Höhe die Forderungen später bedient werden können, hängt vom weiteren Verlauf des Verfahrens ab.
Das Insolvenzverfahren ist mit dieser Entscheidung noch nicht eröffnet. Erst nach Abschluss der Prüfung entscheidet das Amtsgericht Hamburg über die Eröffnung oder eine andere Erledigung des Insolvenzantrags. Forderungen können daher gegenwärtig noch nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Gegen die Entscheidung kann die ENERPARC AG innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Hamburg einlegen. Gläubiger können ebenfalls Beschwerde einlegen, wenn sie die internationale Zuständigkeit des Gerichts für ein Hauptinsolvenzverfahren beanstanden.