Das Amtsgericht Bremen hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kleine Betriebsführungsgesellschaft mbH mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 10. September 2026 unter dem Aktenzeichen 512 IN 33/26.
Die Gesellschaft hat ihre Geschäftsanschrift Am Rabenfeld 5 in 28757 Bremen. Sie ist beim Amtsgericht Bremen unter HRB 21479 HB im Handelsregister eingetragen und wird durch die Geschäftsführerin Jolanta Kleine vertreten.
Die Kleine Betriebsführungsgesellschaft mbH wird dem Bereich der Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften zugeordnet. Ihre wesentliche Funktion besteht darin, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen und bei Kommanditgesellschaften die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie die Geschäftsführung zu übernehmen.
Eine entsprechende Verbindung besteht zur Carl Paul GmbH & Co. KG in Bremen, bei der die Kleine Betriebsführungsgesellschaft mbH als Komplementärin geführt wird. Welche konkreten wirtschaftlichen Folgen die Abweisung des Insolvenzantrags für diese Kommanditgesellschaft hat, geht aus der Insolvenzbekanntmachung nicht hervor. Eine Insolvenz der Komplementär-GmbH führt nicht automatisch zur Insolvenz der verbundenen Kommanditgesellschaft. Sie kann jedoch gesellschaftsrechtlichen Handlungsbedarf auslösen.
Die Abweisung mangels Masse nach § 26 Absatz 1 Insolvenzordnung bedeutet, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Das Insolvenzverfahren wird deshalb nicht eröffnet und kein Insolvenzverwalter bestellt.
Gläubiger können ihre Forderungen nicht zu einer Insolvenztabelle anmelden. Sie müssen prüfen, ob ihre Ansprüche außerhalb eines Insolvenzverfahrens weiterverfolgt werden können und ob noch pfändbares Gesellschaftsvermögen vorhanden ist.
Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Bremen eingelegt werden. Mit Eintritt der Rechtskraft wird die Kleine Betriebsführungsgesellschaft mbH grundsätzlich kraft Gesetzes aufgelöst. Darüber hinaus ist zu klären, ob ihre Funktion als Komplementärin und Geschäftsführerin verbundener Gesellschaften ersetzt oder neu geregelt werden muss.