Im Insolvenzantragsverfahren des Kieler Kids e.V. gibt es eine neue Entwicklung. Das Amtsgericht Kiel hat mit Beschluss vom 28. August 2026 die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO aufgehoben.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 25 IN 195/26 geführt.
Der Verein hat seine Anschrift in der Drachenbahn 2, 24159 Kiel, und ist beim Amtsgericht Kiel unter VR 5111 KI im Vereinsregister eingetragen. Vertreten wird Kieler Kids e.V. durch die Vorstandsmitglieder Gino Franco Boggio Flores, Dipl.-Ing. Azita Sadeghi und Dr. Parissa Haj Sadeghi.
Gemeinnützige Arbeit für Kinder und Jugendliche
Kieler Kids e.V. engagiert sich gemeinnützig für Kinder und Jugendliche in Kiel. Im Mittelpunkt stehen Angebote und Projekte in den Bereichen Bildung, Kreativität, Tanz und soziale Teilhabe.
Damit unterscheidet sich der Fall deutlich von der Insolvenz eines gewöhnlichen Wirtschaftsunternehmens. Betroffen ist ein Verein, dessen Tätigkeit auf die Förderung junger Menschen und die Durchführung entsprechender sozialer und kultureller Angebote ausgerichtet ist.
Sicherungsmaßnahmen aufgehoben
Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens waren zunächst Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet worden. Diese wurden durch das Amtsgericht Kiel nun aufgehoben.
Die Aufhebung bedeutet grundsätzlich, dass die während des Eröffnungsverfahrens angeordneten Beschränkungen und Sicherungsmaßnahmen nicht mehr in der bisherigen Form fortbestehen.
Der Beschluss enthält allerdings eine wichtige Besonderheit.
Vorläufige Insolvenzverwalterin behält begrenzte Befugnisse
Als vorläufige Insolvenzverwalterin war Dr. Silke Smid-Wehdeking eingesetzt worden. Obwohl die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben wurden, endet ihre Verfügungsbefugnis über das von ihr verwaltete Vermögen nicht sofort vollständig.
Das Gericht ordnete ausdrücklich an, dass ihre Befugnis insoweit bestehen bleibt, wie dies zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 25 Abs. 2 InsO erforderlich ist.
Dabei geht es insbesondere um die ordnungsgemäße Abwicklung des vorläufigen Verfahrens.
Dr. Silke Smid-Wehdeking darf deshalb unter anderem noch die entstandenen Verfahrenskosten begleichen. Nach entsprechender gerichtlicher Festsetzung darf sie außerdem ihre Vergütung als Sachverständige und als vorläufige Insolvenzverwalterin aus dem Guthaben des hierfür geführten Sonderkontos entnehmen.
Beschluss deutet auf Beendigung der vorläufigen Verwaltung hin
Die Formulierung des Beschlusses zeigt damit, dass die eigentlichen Sicherungsmaßnahmen beendet werden, die vorläufige Insolvenzverwalterin jedoch noch diejenigen Befugnisse behält, die für die Abwicklung ihrer bisherigen Tätigkeit notwendig sind.
Aus der vorliegenden Bekanntmachung geht allerdings nicht ausdrücklich hervor, aus welchem Grund die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben wurden und wie über den Insolvenzantrag selbst entschieden wurde.
Insbesondere sollte aus dieser Mitteilung allein nicht abgeleitet werden, dass ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet oder der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde. Auch eine Rücknahme oder anderweitige Erledigung des Antrags wird in dem veröffentlichten Beschluss nicht ausdrücklich genannt.
Fest steht aufgrund der Bekanntmachung vom 28. August 2026 zunächst nur, dass die Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzantragsverfahren des Kieler Kids e.V. aufgehoben wurden und die vorläufige Insolvenzverwalterin lediglich für die noch erforderliche Abwicklung bestimmte Verfügungsbefugnisse behält.