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Boring Thing Verwaltungs GmbH: Eigenantrag auf Insolvenz mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die Boring Thing Verwaltungs GmbH mit Sitz in Kirchroth ist mit ihrem eigenen Insolvenzantrag gescheitert. Das Amtsgericht München hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Der Beschluss stammt vom 28. August 2026.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1508 IN 4554/25 geführt.

Die Gesellschaft hat ihre Geschäftsanschrift in der Bernauer Straße 13a, 94356 Kirchroth, und ist beim Amtsgericht Straubing unter HRB 13289 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer ist Thomas Stelzl.

Vermögensverwaltung und Geschäftsführung anderer Unternehmen

Die Boring Thing Verwaltungs GmbH ist ihrem Unternehmensgegenstand zufolge als Verwaltungs- und Beteiligungsstruktur ausgerichtet. Gegenstand des Unternehmens ist zunächst die Verwaltung eigenen Vermögens.

Darüber hinaus kann die Gesellschaft die Geschäftsführung bei anderen Unternehmen übernehmen. Solche Verwaltungsgesellschaften werden häufig innerhalb von Unternehmensstrukturen eingesetzt, beispielsweise um Geschäftsführungs- und Verwaltungsaufgaben für verbundene Gesellschaften wahrzunehmen.

Der Unternehmensgegenstand nennt allerdings nicht konkret, bei welchen anderen Unternehmen die Boring Thing Verwaltungs GmbH entsprechende Geschäftsführungsaufgaben tatsächlich übernommen hat.

Ebenso lässt sich der Insolvenzbekanntmachung nicht entnehmen, aus welchen Vermögenswerten das von der Gesellschaft verwaltete eigene Vermögen bestand.

Gesellschaft stellte selbst Insolvenzantrag

Bei dem Verfahren handelt es sich ausdrücklich um einen Eigenantrag. Die Boring Thing Verwaltungs GmbH hatte selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt.

Auffällig ist das Aktenzeichen 1508 IN 4554/25: Es deutet darauf hin, dass das Insolvenzantragsverfahren bereits im Jahr 2025 beim Amtsgericht München anhängig geworden war. Die nun vorliegende Entscheidung über die Abweisung des Antrags datiert hingegen vom 28. August 2026.

Nicht genügend Vermögen für die Verfahrenskosten

Das Amtsgericht München kam zu dem Ergebnis, dass keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu decken. Der Antrag wurde deshalb gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen.

Eine Abweisung mangels Masse bedeutet, dass das vorhandene beziehungsweise voraussichtlich verwertbare Vermögen nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren, sofern kein ausreichender Kostenvorschuss geleistet wird.

Gerade bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ausdrücklich die Verwaltung eigenen Vermögens umfasst, ist die Abweisung mangels Masse bemerkenswert. Sie bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass überhaupt keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind. Entscheidend ist, ob genügend freie und verwertbare Masse zur Deckung der Verfahrenskosten zur Verfügung steht.

Aufgrund der Entscheidung vom 28. August 2026 wird über das Vermögen der Boring Thing Verwaltungs GmbH aufgrund dieses Eigenantrags kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet.

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