Interviewer: Herr Rechtsanwalt Blazek, die SEEBURGER AG beruft für den 5. Oktober 2026 eine außerordentliche Hauptversammlung ein. Ist allein die Tatsache, dass es sich nicht um eine reguläre Hauptversammlung handelt, schon ein besonderes Signal?
Rechtsanwalt Blazek: Eine außerordentliche Hauptversammlung sollte ein Aktionär grundsätzlich aufmerksam zur Kenntnis nehmen. Sie bedeutet zunächst einmal, dass eine Entscheidung ansteht, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung warten soll oder kann. Daraus darf man aber nicht automatisch auf eine Krise, einen Verkauf oder eine außergewöhnliche wirtschaftliche Entwicklung schließen.
Im konkreten Fall nennt die Einladung einen sehr klar umrissenen Anlass: Der Aufsichtsrat soll von drei auf fünf Mitglieder erweitert und die Satzung entsprechend geändert werden. Außerdem soll bereits ein zusätzliches Aufsichtsratsmitglied gewählt werden.
Mehr sollte man aus der Einladung zunächst nicht herauslesen, solange dafür keine weiteren Informationen vorliegen.
Interviewer: Warum möchte die SEEBURGER AG den Aufsichtsrat überhaupt vergrößern?
Rechtsanwalt Blazek: Die Gesellschaft begründet das ausdrücklich mit der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus drei Mitgliedern. Gleichzeitig wird in der Einladung darauf hingewiesen, dass mindestens drei Mitglieder an einer Beschlussfassung teilnehmen müssen. Das bedeutet praktisch: Ist bei einem dreiköpfigen Aufsichtsrat auch nur ein Mitglied verhindert, kann das zum Problem werden.
Mit fünf Mitgliedern würde sich diese Situation deutlich entspannen. Nach der vorgeschlagenen neuen Satzungsregelung sollen weiterhin mindestens drei Mitglieder an einer Beschlussfassung teilnehmen müssen. Sind dann ein oder sogar zwei Mitglieder verhindert, kann das Gremium grundsätzlich trotzdem noch beschlussfähig sein.
Interviewer: Ist die Erweiterung also zunächst eine organisatorische Maßnahme?
Rechtsanwalt Blazek: So wird sie jedenfalls in der veröffentlichten Einladung begründet.
Vorstand und Aufsichtsrat erklären ausdrücklich, dass sie die Erweiterung für notwendig halten, um die Beschlussfähigkeit und damit die Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats auch bei Verhinderung eines oder mehrerer Mitglieder sicherzustellen.
Das ist die offizielle Begründung, und an dieser sollte man sich bei der Bewertung zunächst orientieren.
Natürlich dürfen Aktionäre auf einer Hauptversammlung nachfragen, ob darüber hinaus weitere Überlegungen eine Rolle spielen. Aber aus der vorliegenden Tagesordnung selbst lässt sich beispielsweise nicht ableiten, dass eine Übernahme, ein Unternehmensverkauf oder eine Kapitalmaßnahme bevorsteht.
Interviewer: Warum ist die Beschlussfähigkeit eines Aufsichtsrats so wichtig?
Rechtsanwalt Blazek: Weil der Aufsichtsrat ein zentrales Kontrollorgan einer Aktiengesellschaft ist.
Er überwacht den Vorstand und muss bei bestimmten Entscheidungen mitwirken. Je nach Satzung und Geschäftsordnung können außerdem bestimmte Geschäfte des Vorstands von einer Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig sein.
Wenn ein Aufsichtsrat aufgrund der Verhinderung einzelner Mitglieder nicht beschlussfähig ist, kann das Entscheidungsprozesse erschweren oder verzögern.
Aus Sicht einer Gesellschaft kann es deshalb durchaus sinnvoll sein, bei einem bislang sehr kleinen Gremium zusätzliche personelle Reserven zu schaffen.
Interviewer: Der Aufsichtsrat soll von drei auf fünf Mitglieder wachsen. Warum werden auf der Hauptversammlung aber nicht gleich zwei neue Mitglieder gewählt?
Rechtsanwalt Blazek: Das ist einer der interessanteren Punkte der Einladung.
Die Gesellschaft möchte zunächst Dr. Jan Seeburger wählen. Seine Wahl soll aber unter einer aufschiebenden Bedingung stehen. Sie wird also erst wirksam, wenn die zuvor beschlossene Satzungsänderung zur Erweiterung des Aufsichtsrats in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Das zweite zusätzlich erforderliche Mitglied soll dagegen ausdrücklich erst nach der Eintragung der Satzungsänderung gewählt werden.
Für Aktionäre ergibt sich daraus eine naheliegende Frage: Warum wird nicht bereits jetzt für beide künftigen Mandate eine personelle Entscheidung vorbereitet?
Das kann man auf der Hauptversammlung durchaus thematisieren.
Interviewer: Bedeutet das, dass der Aufsichtsrat nach der Satzungsänderung zunächst nur vier Mitglieder haben könnte?
Rechtsanwalt Blazek: Nach dem in der Einladung beschriebenen Vorgehen ist jedenfalls vorgesehen, dass der Aufsichtsrat auf fünf Sitze erweitert wird, zunächst aber nur ein zusätzliches Mitglied aufschiebend bedingt gewählt wird. Das weitere Mitglied soll später gewählt werden.
Die Gesellschaft spricht selbst davon, dass dieses weitere neue Mitglied für die vollständige Besetzung des Aufsichtsrats erforderlich ist.
Für Aktionäre wäre deshalb interessant zu erfahren, wann diese weitere Wahl vorgesehen ist und nach welchen Kriterien die Kandidatin oder der Kandidat ausgewählt werden soll.
Interviewer: Als Kandidat wird Dr. Jan Seeburger vorgeschlagen. Was sollten Aktionäre bei einer Aufsichtsratswahl prüfen?
Rechtsanwalt Blazek: Bei jeder Aufsichtsratswahl sollte man sich zunächst ansehen, welche fachlichen Qualifikationen ein Kandidat mitbringt und welchen Beitrag er zur Arbeit des Kontrollgremiums leisten kann.
Die Einladung bezeichnet Dr. Jan Seeburger als Informatiker mit Wohnsitz in Bretten. Weitergehende Informationen zu seiner beruflichen Laufbahn oder möglichen weiteren Mandaten enthält der von uns betrachtete Text nicht.
Aktionäre können deshalb auf der Hauptversammlung zusätzliche Informationen verlangen beziehungsweise entsprechende Fragen stellen.
Bei einem Technologieunternehmen können Kenntnisse in Informatik und IT natürlich grundsätzlich von Bedeutung sein. Für eine verantwortliche Wahlentscheidung können aber auch Erfahrung in Unternehmensführung, Finanzen, Compliance und strategischer Kontrolle relevant sein.
Interviewer: Der Name Seeburger entspricht dem Unternehmensnamen. Sollte man daraus etwas ableiten?
Rechtsanwalt Blazek: Allein aus einer Namensgleichheit sollte man keine rechtlichen oder familiären Schlussfolgerungen ziehen.
Wenn für die Aktionäre mögliche familiäre, geschäftliche oder sonstige Beziehungen eines Kandidaten zu Organmitgliedern oder bedeutenden Aktionären relevant sind, sollte das transparent geklärt werden.
Genau dafür bietet eine Hauptversammlung auch ein Forum.
Interviewer: Ist Unabhängigkeit im Aufsichtsrat ein wichtiges Thema?
Rechtsanwalt Blazek: Selbstverständlich. Ein Aufsichtsratsmitglied muss seine Aufgaben im Interesse der Gesellschaft erfüllen und den Vorstand wirksam überwachen können.
Dabei geht es nicht darum, dass jedes Mitglied keinerlei Verbindung zum Unternehmen haben darf. Entscheidend ist vielmehr, mögliche Interessenkonflikte zu erkennen und sachgerecht mit ihnen umzugehen.
Für Aktionäre ist deshalb interessant, wie sich das künftige fünfköpfige Gremium zusammensetzen soll und welche Kompetenzen die zusätzlichen Mitglieder einbringen.
Interviewer: Kann die Vergrößerung des Aufsichtsrats die Machtverhältnisse innerhalb des Unternehmens verändern?
Rechtsanwalt Blazek: Zumindest verändert sie die Zusammensetzung des Kontrollorgans.
Bei drei Mitgliedern hat jedes einzelne Mitglied naturgemäß ein erhebliches Gewicht. Bei fünf Mitgliedern verteilen sich Diskussion und Abstimmung auf eine größere Zahl von Personen.
Das kann die Arbeit professionalisieren und zusätzliche Kompetenzen in den Aufsichtsrat bringen. Gleichzeitig kommt es natürlich darauf an, wer die zusätzlichen Mandate erhält.
Deshalb ist für Aktionäre nicht nur die abstrakte Erhöhung von drei auf fünf Sitze relevant, sondern ebenso die konkrete personelle Besetzung.
Interviewer: Könnte hinter der Erweiterung eine größere strategische Veränderung bei SEEBURGER stehen?
Rechtsanwalt Blazek: Dafür liefert die vorliegende Einladung keinen Beleg.
Das muss man sehr deutlich sagen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung und die Erweiterung eines Aufsichtsrats können natürlich Anlass für Spekulationen sein. Juristisch und journalistisch sollte man aber zwischen belegten Tatsachen und Vermutungen unterscheiden.
In der Tagesordnung wird die Maßnahme mit der Sicherstellung der Beschlussfähigkeit begründet. Weitere strategische Maßnahmen werden dort nicht angekündigt.
Wer wissen möchte, ob die Erweiterung zugleich mit einer neuen Unternehmensstrategie, einer Nachfolgeplanung oder anderen organisatorischen Veränderungen zusammenhängt, sollte diese Fragen auf der Hauptversammlung stellen.
Interviewer: Welche Fragen würden Sie als Aktionär konkret stellen?
Rechtsanwalt Blazek: Mich würden insbesondere vier Punkte interessieren.
Erstens: Gab es in der Vergangenheit konkrete Situationen, in denen der dreiköpfige Aufsichtsrat wegen der Verhinderung eines Mitglieds nicht beschlussfähig war oder wichtige Entscheidungen verschoben werden mussten?
Zweitens: Warum soll der Aufsichtsrat gerade auf fünf Mitglieder erweitert werden?
Drittens: Welche konkreten Qualifikationen soll Dr. Jan Seeburger in das Gremium einbringen?
Und viertens: Wann soll das noch offene fünfte Mandat besetzt werden und welches Kompetenzprofil sucht die Gesellschaft dafür?
Die Antworten könnten Aktionären helfen, die Notwendigkeit und Zielrichtung der Änderung besser einzuschätzen.
Interviewer: Die Amtszeit von Dr. Jan Seeburger soll bis zur Hauptversammlung laufen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 entscheidet. Ist das ungewöhnlich?
Rechtsanwalt Blazek: Zunächst ist entscheidend, dass die konkrete Amtszeit transparent im Wahlvorschlag genannt wird. Aktionäre wissen also vor ihrer Abstimmung, für welchen Zeitraum das Mandat vorgesehen ist.
Außerdem ist die Wahl, wie bereits erwähnt, aufschiebend bedingt. Dr. Jan Seeburger würde sein Mandat nicht unmittelbar mit der Abstimmung am 5. Oktober antreten, sondern erst mit der Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister.
Das ist ein wichtiger rechtlicher Unterschied.
Interviewer: Kann die Hauptversammlung einen anderen Kandidaten wählen?
Rechtsanwalt Blazek: Die Einladung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden ist.
Darüber hinaus enthält die Einladung Regelungen zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen der Aktionäre. Solche Vorschläge müssen unter den dort genannten Voraussetzungen und innerhalb der entsprechenden Fristen an die Gesellschaft übermittelt werden.
Für Aktionäre, die Einfluss auf die Besetzung nehmen wollen, sind diese Formalitäten sehr wichtig.
Interviewer: Welche Frist sollten Aktionäre besonders beachten?
Rechtsanwalt Blazek: Für die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist nach der Einladung entscheidend, dass die Aktionärin oder der Aktionär im Aktienregister eingetragen ist und sich rechtzeitig anmeldet.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 28. September 2026 um 24:00 Uhr MESZ zugehen.
Wer diese Frist versäumt, kann seine Rechte auf der Hauptversammlung möglicherweise nicht in der vorgesehenen Weise ausüben.
Interviewer: Und was gilt für Gegenanträge und eigene Wahlvorschläge?
Rechtsanwalt Blazek: Dafür nennt die Einladung den 20. September 2026, 24:00 Uhr MESZ als maßgeblichen Termin für Anträge und Wahlvorschläge, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Bundesanzeiger zugänglich gemacht werden sollen.
Aktionäre, die nicht lediglich abstimmen, sondern aktiv einen Gegenantrag oder einen eigenen Wahlvorschlag einbringen möchten, sollten sich deshalb frühzeitig mit den formellen Anforderungen befassen.
Interviewer: Was können Aktionäre tun, die am 5. Oktober nicht persönlich nach Bretten kommen können?
Rechtsanwalt Blazek: Sie können nach der Einladung ihr Stimmrecht durch eine bevollmächtigte Person ausüben lassen.
Für Vollmacht, Widerruf und Nachweis gelten die in der Einladung beschriebenen Formerfordernisse. Wichtig ist aber auch hier: Eine Vollmacht ersetzt nicht die übrigen Teilnahmevoraussetzungen. Insbesondere die rechtzeitige Anmeldung muss beachtet werden.
Interviewer: Sollte ein Aktionär der Erweiterung des Aufsichtsrats zustimmen?
Rechtsanwalt Blazek: Eine pauschale Empfehlung wäre ohne Kenntnis der individuellen Interessen des Aktionärs und weiterer Unternehmensinformationen nicht seriös.
Die Begründung der Gesellschaft ist zunächst nachvollziehbar: Ein dreiköpfiger Aufsichtsrat, der drei Teilnehmer für eine wirksame Beschlussfassung benötigt, ist bei Ausfällen anfällig. Fünf Sitze bei weiterhin drei erforderlichen Teilnehmern schaffen mehr organisatorische Flexibilität.
Ein Aktionär sollte sich aber auch die personelle Seite ansehen. Wer bekommt die zusätzlichen Sitze? Welche Qualifikationen werden eingebracht? Wie unabhängig und ausgewogen ist das Gremium? Und warum bleibt ein Sitz zunächst noch offen?
Das sind legitime Fragen vor einer Abstimmung.
Interviewer: Was ist aus Ihrer Sicht die wichtigste Botschaft für die Aktionäre der SEEBURGER AG?
Rechtsanwalt Blazek: Sie sollten die außerordentliche Hauptversammlung ernst nehmen, aber nicht vorschnell dramatisieren.
Nach der veröffentlichten Tagesordnung geht es im Kern um eine Governance-Frage: Der Aufsichtsrat soll von drei auf fünf Mitglieder wachsen, damit er auch bei der Verhinderung einzelner Mitglieder arbeits- und beschlussfähig bleibt.
Gleichzeitig bekommen die Aktionäre mit der Wahl von Dr. Jan Seeburger eine konkrete Personalentscheidung vorgelegt. Das zweite neue Mandat bleibt zunächst offen.
Gerade deshalb würde ich die Hauptversammlung nutzen, um nach dem langfristigen Konzept für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu fragen.
Und noch etwas ist wichtig: Aus dieser Einladung allein lässt sich weder ein bevorstehender Unternehmensverkauf noch eine Kapitalmaßnahme oder sonstige außergewöhnliche Transaktion ableiten. Wer solche Schlüsse zieht, würde über den veröffentlichten Inhalt hinausgehen.
Interviewer: Herr Rechtsanwalt Blazek, vielen Dank für das Gespräch.
Rechtsanwalt Blazek: Sehr gerne.