Die ino Wärmepumpen GmbH mit Sitz in Dornstadt ist von einem Insolvenzeröffnungsverfahren betroffen. Das Amtsgericht Ulm hat am 25. August 2026 um 10:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Unternehmens angeordnet.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 IN 295/26 geführt. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Dieselstraße 7, 89160 Dornstadt und ist beim Amtsgericht Ulm unter HRB 741143 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführerin ist Michaela Leichtle, geborene Seidel.
Unternehmen entwickelt und vertreibt Wärmepumpen
Die ino Wärmepumpen GmbH ist im Bereich der Heizungs- und Energietechnik tätig. Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von Lösungen mit Wärmepumpen.
Wärmepumpen spielen insbesondere bei der Umstellung von Gebäuden auf klimafreundlichere Heizsysteme eine wichtige Rolle. Sie nutzen Umweltwärme beispielsweise aus der Luft, dem Erdreich oder dem Grundwasser und können damit einen erheblichen Teil der benötigten Heizenergie bereitstellen.
Unternehmen stellte selbst Insolvenzantrag
Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen hat die ino Wärmepumpen GmbH selbst gestellt. Bis über die endgültige Eröffnung entschieden wird, hat das Amtsgericht umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Matthias Hofmann aus Ulm bestellt.
Die Gesellschaft darf über wesentliche Vermögensgegenstände nur noch mit seiner Zustimmung verfügen. Besonders weitreichend sind die gerichtlichen Anordnungen bei den Bankkonten und offenen Forderungen: Über diese darf die Gesellschaft nicht mehr selbst verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen und eingehende Zahlungen entgegenzunehmen.
Auch Drittschuldner dürfen nicht mehr unmittelbar an die ino Wärmepumpen GmbH zahlen, sondern müssen die gerichtlichen Vorgaben beachten.
Gericht lässt Fortführungsmöglichkeiten prüfen
Von besonderer Bedeutung ist, dass Dr. Matthias Hofmann zusätzlich als Sachverständiger eingesetzt wurde. Er soll nicht nur prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und das vorhandene Vermögen die Verfahrenskosten deckt, sondern ausdrücklich auch untersuchen, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft sind während des vorläufigen Verfahrens grundsätzlich untersagt beziehungsweise bereits begonnene Maßnahmen werden vorerst eingestellt.
Mit dem Beschluss vom 25. August 2026 ist das Insolvenzverfahren noch nicht endgültig eröffnet. Zunächst wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung vorliegen und welche Zukunftsperspektiven für das auf Wärmepumpentechnik spezialisierte Unternehmen bestehen.