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GARANTA plant Übertragung ihres österreichischen Versicherungsbestands auf DONAU – Kündigungsrecht wurde ausgeschlossen
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GARANTA plant Übertragung ihres österreichischen Versicherungsbestands auf DONAU – Kündigungsrecht wurde ausgeschlossen

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die GARANTA Versicherungs-AG mit Sitz in Nürnberg beabsichtigt, den Versicherungsbestand ihrer österreichischen Zweigniederlassung GARANTA Versicherungs-AG Österreich auf die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group mit Sitz in Wien zu übertragen. Darüber informiert die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA in einer Mitteilung vom 24. August 2026.

Für die betroffenen Versicherungsnehmer enthält die neue Mitteilung eine besonders wichtige Information: Das normalerweise im Zusammenhang mit einer solchen Bestandsübertragung mögliche Kündigungsrecht für Versicherungsverträge über in Österreich belegene Risiken wurde auf Antrag ausgeschlossen.

Versicherungsbestand soll auf DONAU Versicherung übergehen

Bei einer Bestandsübertragung werden bestehende Versicherungsverträge von einem Versicherungsunternehmen auf ein anderes übertragen. Im vorliegenden Fall soll der Bestand der österreichischen Zweigniederlassung der deutschen GARANTA Versicherungs-AG künftig von der DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group übernommen werden.

Die Versicherungsnehmer müssen für die Übertragung grundsätzlich nicht jeweils einen neuen Vertrag mit der DONAU Versicherung abschließen. Mit Wirksamwerden einer genehmigten Bestandsübertragung übernimmt der neue Versicherer die entsprechenden Rechte und Verpflichtungen aus den betroffenen Verträgen.

Die FMA spricht weiterhin von einer geplanten Bestandsübertragung. Die Mitteilung besagt damit nicht, dass der Vorgang bereits vollständig vollzogen ist.

Entscheidende Änderung: Kein besonderes Kündigungsrecht wegen der Übertragung

Besonders wichtig ist die aktuelle Mitteilung im Vergleich zu der früheren Bekanntmachung der FMA vom 7. August 2026.

Dort hatte die Behörde noch darauf hingewiesen, dass gemäß § 20 Abs. 5 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VAG 2016 bei im Inland belegenen Risiken grundsätzlich ein Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer besteht.

Nun teilt die FMA mit, dass dieses Kündigungsrecht auf Antrag ausgeschlossen wurde.

Rechtsgrundlage hierfür ist nach Angaben der Behörde § 31 Abs. 3 zweiter Fall VAG 2016.

Was bedeutet das für die Kunden?

Für betroffene Versicherungsnehmer bedeutet dies: Allein wegen der geplanten Übertragung ihres Versicherungsvertrags von GARANTA auf die DONAU Versicherung können sie sich nicht auf das besondere Kündigungsrecht nach § 20 Abs. 5 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VAG 2016 berufen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Versicherungsverträge überhaupt nicht mehr gekündigt werden können. Bestehende vertragliche oder andere gesetzliche Kündigungsrechte bleiben davon grundsätzlich zu unterscheiden. Ob und wann ein einzelner Vertrag regulär gekündigt werden kann, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Warum kann ein solches Kündigungsrecht ausgeschlossen werden?

Das österreichische Versicherungsaufsichtsrecht sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, bei einer Bestandsübertragung das besondere Kündigungsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen auszuschließen. Genau von dieser Möglichkeit wurde im vorliegenden Fall nach Angaben der FMA auf Antrag Gebrauch gemacht.

Damit ist der Wechsel des Versicherers für die betroffenen Verträge nicht automatisch ein Grund, den Vertrag aufgrund der Bestandsübertragung vorzeitig zu beenden.

Fazit

Die GARANTA Versicherungs-AG plant weiterhin, den Bestand ihrer österreichischen Zweigniederlassung auf die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group zu übertragen. Die FMA-Mitteilung vom 24. August 2026 bringt gegenüber der früheren Bekanntmachung jedoch eine wesentliche Änderung für die Kunden: Das besondere Kündigungsrecht aufgrund der Bestandsübertragung wurde gemäß § 31 Abs. 3 VAG 2016 auf Antrag ausgeschlossen.

Betroffene Versicherungsnehmer können ihren Vertrag somit nicht allein wegen des geplanten Übergangs von GARANTA auf DONAU unter Berufung auf dieses besondere gesetzliche Kündigungsrecht beenden. Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten sind davon jedoch getrennt zu beurteilen.

 

Hier die FMA Österreich Mitteilung:

Geplante Bestandübertragung von der GARANTA Versicherungs-AG Österreich (Zweigniederlassung der deutschen GARANTA Versicherung AG) auf die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group.

Veröffentlichungsdatum: |

Kategorien:

  • Information

Die GARANTA Versicherungs-AG mit Sitz in Nürnberg beabsichtigt, den Bestand ihrer österreichischen Zweigniederlassung („GARANTA Versicherungs-AG Österreich“) auf die Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group mit Sitz in Wien zu übertragen.

Gemäß § 31 Abs 3 zweiter Fall VAG 2016 wurde auf Antrag die Kündigung von Versicherungsverträgen über im Inland belegene Risiken gem § 20 Abs 5 iVm § 31 Abs 2 VAG 2016 ausgeschlossen.

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