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Geldwäsche-Prävention: Österreichs FMA verhängt weitere Geldstrafe gegen Kurant GmbH

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat gegen die Kurant GmbH eine weitere Sanktion wegen Verstößen gegen das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz verhängt. Wie die Behörde am 18. August 2026 mitteilte, beträgt die Zusatzstrafe 45.000 Euro.

Das Verfahren wurde nach Angaben der FMA gemäß § 22 Absatz 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz beschleunigt beendet. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig. Damit ist die behördliche Entscheidung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar.

Hinter der auf den ersten Blick knapp gehaltenen Behördenmeldung steht ein für Finanzunternehmen besonders sensibles Thema: die Verpflichtung, ihre Geschäftstätigkeit so zu organisieren, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung möglichst verhindert beziehungsweise verdächtige Vorgänge erkannt werden.

Nach Angaben der FMA stellte sie bei der Kurant GmbH Verstöße gegen das österreichische Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz fest. Konkret betrafen diese die Strategien und Verfahren zur Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden.

Dabei geht es insbesondere um zwei Konstellationen.

Zum einen nennt die FMA die Durchführung sogenannter gelegentlicher Transaktionen. Damit sind grundsätzlich Geschäfte gemeint, die außerhalb einer dauerhaften Geschäftsbeziehung stattfinden und bei denen unter den gesetzlichen Voraussetzungen bestimmte Sorgfalts- und Prüfpflichten ausgelöst werden können.

Zum anderen betrifft die Sanktion Situationen, in denen ein Verdacht oder ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Kunden einer terroristischen Vereinigung angehören könnten oder objektiv an Transaktionen mitwirken, die der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dienen.

Gerade dieser zweite Bereich gehört zu den sensibelsten Aufgaben der Geldwäscheprävention.

Finanzunternehmen müssen nicht erst dann reagieren, wenn zweifelsfrei feststeht, dass Geld aus einer Straftat stammt oder für terroristische Zwecke verwendet werden soll. Die gesetzlichen Präventionssysteme setzen früher an. Unternehmen müssen Strukturen und Prozesse vorhalten, mit denen verdächtige Sachverhalte erkannt, bewertet und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben behandelt werden können.

Die FMA beanstandete nach ihrer Mitteilung bei der Kurant GmbH Strategien und Verfahren zur Anwendung dieser Sorgfaltspflichten.

Welche einzelnen Geschäftsvorgänge der Sanktion zugrunde lagen, wie viele Kunden beziehungsweise Transaktionen betroffen waren und über welchen Zeitraum sich die festgestellten Verstöße erstreckten, geht aus der veröffentlichten Kurzmitteilung der Finanzaufsicht nicht hervor.

Ebenso lässt sich aus der Mitteilung nicht ableiten, dass bestimmten Kunden tatsächlich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nachgewiesen worden wäre. Die Sanktion richtet sich nach den veröffentlichten Angaben vielmehr gegen Verletzungen der gesetzlichen Präventions- und Sorgfaltspflichten des Unternehmens.

Diese Unterscheidung ist wesentlich.

Bei den Vorschriften zur Geldwäscheprävention geht es darum, Unternehmen dazu zu verpflichten, Risiken frühzeitig zu erkennen und angemessene Kontrollmechanismen einzurichten. Ein Verstoß gegen diese organisatorischen beziehungsweise kundenbezogenen Pflichten kann deshalb sanktioniert werden, ohne dass damit automatisch festgestellt wäre, dass tatsächlich Geld gewaschen oder Terrorismus finanziert wurde.

Für verpflichtete Unternehmen bedeutet Geldwäscheprävention erheblichen organisatorischen Aufwand. Je nach Geschäftsmodell und Risikolage müssen Kunden identifiziert, wirtschaftliche Hintergründe geprüft, Transaktionen beobachtet und Auffälligkeiten bewertet werden.

Besondere Aufmerksamkeit verlangt der Gesetzgeber, sobald konkrete Verdachtsmomente auftreten.

Gerade in solchen Situationen dürfen Unternehmen nicht allein auf standardisierte Routineprozesse vertrauen. Die internen Verfahren müssen gewährleisten, dass Warnsignale erkannt und die gesetzlich vorgesehenen Schritte eingeleitet werden.

Dass die FMA in ihrer Veröffentlichung ausdrücklich auf die Strategien und Verfahren zur Anwendung der Sorgfaltspflichten verweist, zeigt daher die Bedeutung funktionierender interner Kontrollsysteme.

Bei der nun verhängten Geldstrafe handelt es sich ausdrücklich um eine Zusatzstrafe in Höhe von 45.000 Euro.

Diese Bezeichnung deutet darauf hin, dass die Sanktion in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Strafe beziehungsweise einem früheren Straferkenntnis steht. Welche vorherige Sanktion zugrunde liegt und wie hoch die finanzielle Gesamtbelastung für die Kurant GmbH dadurch ist, lässt sich aus der vorliegenden FMA-Mitteilung allein jedoch nicht bestimmen.

Ohne weitere Informationen sollte deshalb insbesondere nicht angenommen werden, die 45.000 Euro stellten die gesamte Sanktion in dem betreffenden Komplex dar.

Bemerkenswert ist auch die Art, wie das Verfahren abgeschlossen wurde.

Die FMA verweist ausdrücklich auf § 22 Absatz 2b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes. Nach Angaben der Behörde wurde das Verfahren auf dieser Grundlage beschleunigt beendet.

Für das Unternehmen bedeutet der Abschluss jedenfalls Rechtssicherheit hinsichtlich dieses Verwaltungsstrafverfahrens: Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Der Fall zeigt zugleich, welchen Stellenwert die Aufsichtsbehörden der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beimessen.

Entscheidend ist dabei nicht nur, ob ein Unternehmen grundsätzlich über interne Regeln verfügt. Diese müssen so ausgestaltet sein, dass sie in den gesetzlich relevanten Situationen tatsächlich greifen.

Insbesondere Geschäftsmodelle mit einzelnen beziehungsweise gelegentlichen Transaktionen stellen Unternehmen vor besondere Herausforderungen. Wo keine klassische langfristige Kundenbeziehung besteht, müssen die gesetzlichen Prüfmechanismen dennoch zum richtigen Zeitpunkt aktiviert werden.

Noch höhere Anforderungen entstehen, wenn Auffälligkeiten hinzukommen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen könnten.

Unternehmen müssen dann sicherstellen, dass solche Vorgänge nicht einfach im normalen Geschäftsablauf weiterbearbeitet werden, sondern entsprechend den gesetzlichen Vorgaben behandelt werden.

Die Sanktion gegen die Kurant GmbH besitzt deshalb auch über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung. Sie erinnert Finanzunternehmen daran, dass Geldwäscheprävention nicht lediglich aus der formalen Identifizierung von Kunden besteht.

Entscheidend ist vielmehr das Zusammenspiel aus Risikoanalyse, Kundenprüfung, Transaktionsüberwachung, internen Eskalationswegen und funktionierenden Verfahren für Verdachtsfälle.

Welche konkreten Defizite die FMA bei Kurant im Einzelnen festgestellt hat, lässt die Veröffentlichung offen. Fest steht nach der Behördenmitteilung jedoch, dass Verstöße gegen das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz vorlagen und diese zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 45.000 Euro führten.

Mit der Rechtskraft ist das Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen.

Für die Kurant GmbH bleibt damit nicht nur die finanzielle Belastung der Zusatzstrafe. Eine öffentlich bekannt gemachte Sanktion wegen Defiziten bei Geldwäsche-Sorgfaltspflichten berührt zugleich einen Bereich, in dem Vertrauen und funktionierende Kontrollsysteme für Unternehmen im Finanzsektor von zentraler Bedeutung sind.

Ob und welche organisatorischen Veränderungen die Kurant GmbH infolge der festgestellten Verstöße vorgenommen hat, geht aus der veröffentlichten Mitteilung der FMA nicht hervor.

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