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IMWO Holding GmbH: Beteiligungs- und Immobilienholding scheitert mit Eigenantrag auf Insolvenz

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Für die IMWO Holding GmbH aus Pfaffenhofen an der Ilm wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Ingolstadt hat den Eigenantrag der Gesellschaft mangels ausreichender Insolvenzmasse abgewiesen. Der Beschluss wurde am 4. August 2026 veröffentlicht. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen IN 291/26 geführt.

Betroffen ist die IMWO Holding GmbH mit Sitz im Starenweg 9, 85276 Pfaffenhofen an der Ilm. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter der Nummer HRB 12404 eingetragen. Geschäftsführer ist Dirk Wrkoslav.

Die IMWO Holding GmbH wurde erst im Jahr 2025 gegründet und war als Beteiligungs- und Managementholding konzipiert. Nach den Handelsregisterangaben bestand der Unternehmensgegenstand im Erwerb, der Gründung und der Verwaltung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie in der Übernahme von Leitungs- und Managementaufgaben innerhalb verbundener Gesellschaften. Darüber hinaus umfasste der Gesellschaftszweck die Investition in Unternehmen und Kapitalanlagen, den Erwerb von Unternehmensteilen und Betriebsstätten sowie umfangreiche Beratungsleistungen in den Bereichen Unternehmensstrategie, Controlling, IT, Personal, Marketing, Beschaffung und Facility Management. Die Gesellschaft durfte außerdem zentrale Verwaltungsaufgaben für verbundene Unternehmen übernehmen, jedoch keine erlaubnispflichtigen Bank-, Finanz- oder Rechtsdienstleistungen für Dritte erbringen.

Nach öffentlich zugänglichen Registerinformationen bestand zudem eine enge Verbindung zur IMWO Bau e.K.. Die Holding war darauf ausgerichtet, Beteiligungen zu bündeln und die Steuerung verschiedener Geschäftsaktivitäten innerhalb einer Unternehmensgruppe zu übernehmen.

Das Amtsgericht Ingolstadt wies den Insolvenzantrag gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) mangels Masse ab. Nach Auffassung des Gerichts reichte das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht aus, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Deshalb wird kein Insolvenzverwalter bestellt und kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet.

Für Gläubiger hat die Entscheidung erhebliche Auswirkungen. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wird, können Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Eine gemeinschaftliche Verwertung des Gesellschaftsvermögens findet nicht statt, wodurch die Möglichkeiten zur Durchsetzung offener Ansprüche regelmäßig deutlich eingeschränkt sind.

Mit der rechtskräftigen Abweisung wird die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Sofern kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, kann anschließend die Löschung aus dem Handelsregister erfolgen. Unabhängig davon bleiben mögliche Haftungsansprüche gegen Verantwortliche bestehen, sofern sich später Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen oder andere haftungsrelevante Umstände ergeben sollten.

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