Für die DUA Health UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in der Kohlgrube 3 in 65817 Eppstein ist das Insolvenzantragsverfahren ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beendet worden. Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat den Insolvenzantrag mit Beschluss vom 27. Juli 2026 im Verfahren unter dem Aktenzeichen 90 IN 78/26 mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) abgewiesen.
Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Königstein unter der Handelsregisternummer HRB 11600 eingetragen. Geschäftsführerin des Unternehmens ist Derya Senocak.
Die DUA Health UG (haftungsbeschränkt) war im Bereich Gesundheitsdienstleistungen und HealthTech tätig. Solche Unternehmen entwickeln und vertreiben häufig digitale Gesundheitslösungen, bieten Beratungsleistungen im Gesundheitswesen an oder entwickeln Anwendungen und Dienstleistungen zur Prävention, Gesundheitsförderung oder medizinischen Betreuung. Je nach Geschäftsmodell gehören dazu auch digitale Plattformen, Softwarelösungen oder innovative Versorgungskonzepte für Patienten und medizinische Einrichtungen.
Gerade junge Unternehmen im Gesundheits- und Digitalbereich stehen häufig vor erheblichen wirtschaftlichen Herausforderungen. Hohe Entwicklungs- und Zulassungskosten, der Bedarf an kontinuierlicher Finanzierung sowie lange Markteinführungszeiten können die Liquidität stark belasten. Hinzu kommen steigende Betriebskosten und ein intensiver Wettbewerb um Investoren und Kunden.
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse stellte das Insolvenzgericht fest, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In einem solchen Fall wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Für Gläubiger bedeutet dies regelmäßig, dass offene Forderungen nur eingeschränkt oder überhaupt nicht realisiert werden können, da keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist.
Die Entscheidung beendet das Insolvenzantragsverfahren der DUA Health UG (haftungsbeschränkt). Ob die Gesellschaft künftig aus dem Handelsregister gelöscht wird oder noch weitere gesellschaftsrechtliche Schritte folgen, ergibt sich aus der veröffentlichten Bekanntmachung nicht. Fest steht jedoch, dass das Gericht aufgrund der unzureichenden Vermögenslage von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgesehen hat.