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BaFin verpflichtet Crefo Factoring Westfalen GmbH zur Beseitigung von Organisationsmängeln

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Crefo Factoring Westfalen GmbH mit Sitz in Münster verpflichtet, ihre Geschäftsorganisation den gesetzlichen Anforderungen entsprechend auszugestalten. Die entsprechende aufsichtsrechtliche Anordnung wurde am 28. Juli 2026 veröffentlicht. Der zugrunde liegende Bescheid ist bereits seit dem 17. Juli 2026 bestandskräftig.

Auslöser der Maßnahme war eine Sonderprüfung, bei der erhebliche Defizite in der internen Organisation des Finanzdienstleistungsinstituts festgestellt wurden.

Sonderprüfung deckt Mängel auf

Die BaFin hatte im vierten Quartal 2025 eine Sonderprüfung bei der Crefo Factoring Westfalen GmbH durchgeführt. Dabei kam die Aufsicht zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsorganisation des Unternehmens nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Beanstandet wurden insbesondere Mängel in folgenden Bereichen:

  • der Compliance-Funktion,
  • der Internen Revision,
  • sowie weiteren Bestandteilen des internen Kontrollsystems.

Nach Auffassung der BaFin verstieß das Institut damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG).

Anforderungen an die Geschäftsorganisation

Finanzdienstleistungsinstitute sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation einzurichten und dauerhaft aufrechtzuerhalten. Diese soll sicherstellen, dass gesetzliche Vorschriften eingehalten, Risiken angemessen gesteuert und betriebliche Abläufe wirksam kontrolliert werden.

Die gesetzlichen Anforderungen sind in § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) geregelt. Zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gehören unter anderem:

  • ein wirksames internes Kontrollsystem,
  • funktionierende Compliance-Strukturen,
  • eine unabhängige Interne Revision,
  • sowie angemessene Verfahren zur Überwachung und Steuerung von Risiken.

BaFin ordnet Mängelbeseitigung an

Stellt die BaFin organisatorische Defizite fest, kann sie auf Grundlage von § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG anordnen, dass das betroffene Institut die festgestellten Mängel beseitigt.

Von dieser Befugnis hat die Finanzaufsicht im Fall der Crefo Factoring Westfalen GmbH Gebrauch gemacht. Das Unternehmen ist verpflichtet, seine internen Strukturen so anzupassen, dass sie künftig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Keine Aussage zur wirtschaftlichen Lage

Die veröffentlichte Maßnahme betrifft ausschließlich die organisatorischen Anforderungen an das Institut. Sie enthält keine Aussage über die wirtschaftliche Stabilität oder Zahlungsfähigkeit der Crefo Factoring Westfalen GmbH.

Vielmehr dient die Anordnung dazu, bestehende Schwächen im internen Kontroll- und Überwachungssystem zu beheben und die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen.

Veröffentlichung nach gesetzlichen Vorgaben

Die BaFin veröffentlicht solche Maßnahmen auf Grundlage von § 60b Absatz 1 Kreditwesengesetz. Ziel dieser Veröffentlichungen ist es, Transparenz über wesentliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber beaufsichtigten Instituten zu schaffen.

Fazit

Mit ihrer Anordnung verpflichtet die BaFin die Crefo Factoring Westfalen GmbH zur Beseitigung erheblicher Mängel in ihrer Geschäftsorganisation. Die im Rahmen einer Sonderprüfung festgestellten Defizite betrafen insbesondere die Compliance-Funktion, die Interne Revision und das interne Kontrollsystem. Das Unternehmen muss seine organisatorischen Strukturen nun an die gesetzlichen Anforderungen des Kreditwesengesetzes anpassen.

 

 

Hier die Bafin-Mitteilung:

Crefo Factoring Westfalen GmbH muss ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen

Die Crefo Factoring Westfalen GmbH mit Sitz in Münster muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht Bafin angeordnet.

28.07.2026

Eine im vierten Quartal 2025 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass bei dem Institut die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nicht gegeben war. Betroffen waren insbesondere die Compliance-Funktion und die Interne Revision sowie weitere Bereiche des internen Kontrollsystems. Die Crefo Factoring Westfalen GmbH verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Finanzdienstleistungsinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).

Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die Bafin kann anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Dies hat die Bafin bei der Crefo Factoring Westfalen GmbH getan.

Der Bescheid ist seit dem 17. Juli 2026 bestandskräftig.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

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