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Vegane Ernährung in staatlichem Gewahrsam: Behörden müssen Gewissensentscheidungen ernsthaft prüfen

Ichigo121212 (CC0), Pixabay

Zwei Männer verlangten während ihres Aufenthalts in staatlich kontrollierten Einrichtungen eine Ernährung, die ihren ethischen und weltanschaulichen Überzeugungen entsprach. Einer der Betroffenen war in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, der andere befand sich in polizeilichem Gewahrsam beziehungsweise in Untersuchungshaft.

Beide konnten ihre Mahlzeiten nicht selbst organisieren und waren vollständig auf die Verpflegung der jeweiligen Einrichtung angewiesen. Dennoch wurde ihr Wunsch nach einer vegetarischen beziehungsweise veganen Ernährung nicht angemessen berücksichtigt. Die Einrichtungen trafen offenbar keine klare und förmliche Entscheidung über die Anträge. Dadurch blieb für die Betroffenen unklar, aus welchen Gründen ihr Wunsch abgelehnt wurde und gegen welche konkrete Entscheidung sie rechtlich hätten vorgehen können.

Das europäische Gericht stellte fest, dass die zuständigen Stellen die Gewissensfreiheit der Männer nicht ausreichend respektiert hatten. Ausschlaggebend war dabei nicht allein, dass ihnen bestimmte Lebensmittel vorenthalten wurden. Entscheidend war vielmehr, dass ihre ethisch begründeten Ernährungswünsche nicht ernsthaft geprüft und nicht nachvollziehbar beschieden worden waren.

Besonders problematisch war das Fehlen einer formellen Entscheidung. Ohne einen offiziellen Bescheid konnten die Betroffenen weder die Ablehnungsgründe überprüfen noch wirksam Rechtsmittel einlegen. Damit wurde nicht nur ihre persönliche Überzeugung unzureichend berücksichtigt, sondern zugleich ihr Zugang zu effektivem Rechtsschutz erschwert.

Einer der Kläger erhielt eine Entschädigung von 12.000 Euro. Dem anderen wurden 4.000 Euro sowie weitere 10.000 Euro für entstandene Kosten zugesprochen.

Kritische Einordnung

Die Entscheidung bedeutet nicht automatisch, dass jede Person in Haft oder in einer psychiatrischen Einrichtung einen uneingeschränkten Anspruch auf jede individuell gewünschte Ernährungsform besitzt. Staatliche Einrichtungen dürfen organisatorische, medizinische, hygienische und sicherheitsbezogene Gesichtspunkte berücksichtigen. Sie können einen Antrag jedoch nicht pauschal ignorieren oder allein aus formalen Gründen ablehnen.

Gerade Menschen in staatlichem Gewahrsam befinden sich in einer besonderen Abhängigkeitssituation. Sie können nicht selbst einkaufen, kochen oder auf alternative Angebote ausweichen. Der Staat bestimmt damit unmittelbar, was sie täglich essen können. Aus dieser Kontrolle folgt eine besondere Verantwortung, ernsthafte religiöse, ethische oder weltanschauliche Überzeugungen angemessen zu berücksichtigen.

Die ursprüngliche Darstellung weist allerdings mehrere sprachliche und inhaltliche Unklarheiten auf. Zunächst ist abwechselnd von vegetarischer und veganer Ernährung die Rede. Beide Begriffe dürfen nicht gleichgesetzt werden. Eine vegetarische Ernährung verzichtet grundsätzlich auf Fleisch und Fisch, während eine vegane Ernährung sämtliche tierischen Produkte ausschließt. Für die rechtliche Bewertung ist daher entscheidend, welche konkrete Ernährungsform die Männer tatsächlich verlangt hatten.

Auch die Bezeichnung „Europäischer Gerichtshof“ ist unpräzise. Sie kann mit dem Gerichtshof der Europäischen Union verwechselt werden. Bei Verfahren mit den genannten Aktenzeichen und bei Fragen der Gewissensfreiheit dürfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gemeint sein. In einem journalistischen Beitrag sollte das zuständige Gericht eindeutig benannt werden.

Missverständlich ist außerdem die Aussage, das Gericht habe einen allgemeinen Anspruch auf vegane Ernährung in Untersuchungshaft bestätigt. Nach der geschilderten Begründung lag der zentrale Rechtsverstoß vor allem darin, dass die Behörden die Anträge nicht angemessen geprüft und keine anfechtbaren Entscheidungen getroffen hatten. Das Urteil begründet daher nicht zwingend einen vorbehaltlosen Anspruch auf veganes Essen in jeder Haftanstalt.

Präziser lässt sich die Aussage so zusammenfassen: Staatliche Einrichtungen müssen ernsthaft begründete Ernährungswünsche von Personen in ihrer Obhut sorgfältig prüfen, eine nachvollziehbare Entscheidung treffen und den Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, eine Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen.

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