Für viele Unternehmer gilt eine Insolvenz als Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang. Doch ein aktueller Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München) macht deutlich, dass dieser Neustart rechtlich deutlich schwieriger sein kann, als viele Betroffene annehmen. Wer nach der Stellung eines Insolvenzantrags ein neues Gewerbe anmeldet, kann dieses unter Umständen gar nicht ausüben dürfen – selbst dann, wenn der Insolvenzverwalter zustimmt oder die Industrie- und Handelskammer (IHK) das Vorhaben positiv bewertet.
Die Entscheidung dürfte zahlreiche Selbstständige betreffen, die hoffen, nach einer wirtschaftlichen Krise mit einem neuen Geschäftsmodell wieder Fuß zu fassen. Sie zeigt zugleich, wie streng das Gewerberecht in Deutschland den Begriff der „gewerberechtlichen Zuverlässigkeit“ auslegt.
Der Fall: Neues Restaurant trotz Insolvenz
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Gewerbetreibender, der im September 2022 einen Insolvenzantrag stellte. Wenige Wochen später meldete er ein neues Gastronomiegewerbe an. Die zuständige Behörde reagierte jedoch mit einer weitreichenden Entscheidung: Sie untersagte ihm nicht nur den Betrieb des neuen Unternehmens, sondern auch die Ausübung sämtlicher stehender Gewerbe im gesamten Bundesgebiet sowie Tätigkeiten als Geschäftsführer oder leitende Person in einem Gewerbebetrieb.
Die Begründung der Behörde fiel eindeutig aus. Aufgrund der laufenden Insolvenz seien die wirtschaftlichen Verhältnisse ungeordnet. Damit fehle dem Unternehmer die notwendige gewerberechtliche Zuverlässigkeit.
Der Betroffene zog vor Gericht, verlor jedoch sowohl in erster Instanz als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Schutz endet beim alten Gewerbe
Im Mittelpunkt der juristischen Auseinandersetzung stand § 12 der Gewerbeordnung (GewO). Diese Vorschrift soll Unternehmen während eines Insolvenzverfahrens schützen. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass ein Betrieb allein wegen finanzieller Schwierigkeiten sofort geschlossen werden muss und dadurch jede Chance auf Sanierung verliert.
Doch dieser Schutz hat klare Grenzen.
Nach Auffassung des Gerichts gilt die Vorschrift ausschließlich für das Gewerbe, das bereits zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags betrieben wurde. Wer dagegen erst nach der Insolvenzanmeldung ein völlig neues Unternehmen gründet oder anmeldet, kann sich auf diese Schutzregelung nicht berufen.
Damit machte der Verwaltungsgerichtshof deutlich, dass ein Insolvenzverfahren keinen automatischen Freibrief für neue unternehmerische Aktivitäten darstellt.
Insolvenzverwalter entscheidet nicht über die Zuverlässigkeit
Besonders bemerkenswert ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung.
Der Insolvenzverwalter hatte die selbstständige Tätigkeit des Unternehmers freigegeben. Außerdem soll auch die Industrie- und Handelskammer das Vorhaben positiv eingeschätzt haben.
Dennoch stellte das Gericht klar:
Weder die Zustimmung des Insolvenzverwalters noch eine positive Einschätzung der IHK ersetzt die Prüfung durch die Gewerbebehörde.
Diese müsse eigenständig beurteilen, ob der Antragsteller persönlich die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Damit erhalten kommunale Behörden einen erheblichen Entscheidungsspielraum.
Was bedeutet „gewerberechtliche Zuverlässigkeit“?
Der Begriff spielt im deutschen Gewerberecht eine zentrale Rolle.
Nach § 35 GewO kann ein Gewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die belegen, dass ein Unternehmer sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß führen wird.
Dazu zählen beispielsweise:
- erhebliche Steuerschulden,
- dauerhaft ungeordnete Vermögensverhältnisse,
- Verstöße gegen gesetzliche Pflichten,
- oder wiederholte wirtschaftliche Pflichtverletzungen.
Eine laufende Insolvenz allein führt zwar nicht automatisch zur Unzuverlässigkeit. Sie kann jedoch – insbesondere bei fehlenden Sanierungsperspektiven – ein wesentliches Indiz dafür sein.
Schwieriger Neuanfang für Selbstständige
Die Entscheidung verdeutlicht ein grundsätzliches Spannungsfeld.
Einerseits verfolgt das Insolvenzrecht das Ziel, Unternehmern nach einer wirtschaftlichen Krise einen Neustart zu ermöglichen.
Andererseits soll das Gewerberecht Verbraucher, Geschäftspartner und Gläubiger vor wirtschaftlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden schützen.
Diese beiden Ziele geraten insbesondere dann in Konflikt, wenn jemand während eines laufenden Insolvenzverfahrens unmittelbar ein neues Unternehmen gründen möchte.
Kritik an der Rechtslage
In Fachkreisen wird die Entscheidung durchaus kontrovers diskutiert.
Befürworter argumentieren, dass der Staat verhindern müsse, dass wirtschaftlich gescheiterte Unternehmer unmittelbar neue Risiken eingehen und dabei erneut Gläubiger gefährden.
Kritiker sehen dagegen die Gefahr, dass ehrliche Unternehmer unnötig ausgebremst werden.
Gerade moderne Geschäftsmodelle erforderten häufig einen vollständigen Neuanfang. Wenn dieser aufgrund einer laufenden Insolvenz faktisch unmöglich werde, könne dies die wirtschaftliche Rehabilitation erheblich erschweren.
Auch Insolvenzexperten weisen darauf hin, dass erfolgreiche Sanierungen häufig gerade dadurch gelingen, dass Unternehmer ihre bisherige Tätigkeit aufgeben und mit einem neuen Konzept wirtschaftlich neu starten.
Bedeutung für Gründer und Unternehmer
Für Selbstständige ergibt sich aus dem Urteil eine klare Botschaft:
Wer nach einem Insolvenzantrag eine neue gewerbliche Tätigkeit aufnehmen möchte, sollte die rechtlichen Voraussetzungen frühzeitig prüfen und sich fachkundig beraten lassen.
Die bloße Anmeldung eines neuen Gewerbes garantiert keineswegs, dass dieses auch tatsächlich ausgeübt werden darf.
Je nach wirtschaftlicher Situation kann die zuständige Behörde eine umfassende Gewerbeuntersagung aussprechen – mit weitreichenden Folgen für die berufliche Zukunft.
Ein Urteil mit Signalwirkung
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München dürfte künftig zahlreiche vergleichbare Fälle beeinflussen. Er stellt klar, dass die Schutzregelungen des Insolvenzrechts nicht automatisch auf neu gegründete Unternehmen übertragen werden können.
Für viele Unternehmer bedeutet das: Ein wirtschaftlicher Neustart ist zwar grundsätzlich möglich – er setzt jedoch nicht nur eine tragfähige Geschäftsidee voraus, sondern auch die Erfüllung der strengen Anforderungen des Gewerberechts. Wer diese Hürden unterschätzt, riskiert, dass der Weg zurück in die Selbstständigkeit bereits endet, bevor das neue Unternehmen überhaupt richtig begonnen hat.