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Staatsanwaltschaft Mosbach

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Mosbach

Mitteilung gemäß §§ 459i Abs. 1 S.2 i.V.m. 111l Abs. 4 S. 1 StPO

32 VRs 14 Js 2700/​24

Durch das Amtsgericht Adelsheim ist am 31.03.2025 unter dem Az. 14 UJs 1740/​24 ein selbstständiger Einziehungsbeschluss ergangen, welcher seit 15.04.2025 rechtskräftig ist. In dem Beschluss wurde die Einziehung des sichergestellten Betrages in Höhe von 62.971,98 EUR angeordnet.

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ab dem 06.02.2024 gingen auf dem Konto des Herrn Mauserberger bei der Commerzbank AG acht Gutschriften von sieben Privatpersonen ein:
Am 06.02.2024 ein Betrag von 5.000 EUR sowie 4.000 EUR, am 07.02.2024 ein Betrag von 3.380 EUR, am 14.02.2024 ein Betrag von 2.500 EUR, am 15.02.2024 ein Betrag von 10.000 sowie 7.000 EUR, am 19.02.2024 ein Betrag von 104 EUR, am 29.02.2024 ein Betrag von 63.000 EUR. Die Gesamtsumme beläuft sich demnach auf insgesamt 94.984,00 EUR.

Die Gutschriften leitete der Einziehungsbetroffene meist taggleich und in voller Höhe an ein litauisches Unternehmen weiter.

Aufgrund der Gesamtumstände besteht der Verdacht, dass d. o.G. Gelder aus noch zum Teil unbekannten Betrugsstraftaten und somit aus geldwäscherelevanten Vortaten auf seinem Konto entgegennimmt und diese anschließend weiterleitet.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mosbach anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Anmeldung aller Verletzten in voller Höhe eine anteilige Auszahlung erfolgen muss, da nicht der komplette Betrag gesichert werden konnte.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mosbach, Hauptstraße 87-89, 74821 Mosbach, zum Aktenzeichen 32 VRs 14 Js 2700/​24 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag beim Bundesanzeiger gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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