Interview zur BaFin-Untersagung, fehlendem Verkaufsprospekt und den nächsten Schritten für betroffene Anleger
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 20.04.2026 öffentlich klargestellt:
Die gegen die TGI AG ergriffene Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar.
Hintergrund der Untersagung ist aus Sicht der Behörde gravierend:
Die TGI AG soll vor Beginn des öffentlichen Angebots der betroffenen Vermögensanlagen keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt veröffentlicht haben.
Für Anleger ist das ein ernstzunehmendes Signal.
Wir haben mit dem bekannten Finanzexperten Thomas Bremer darüber gesprochen, was die BaFin-Maßnahme bedeutet, warum Anleger jetzt keine Zeit verlieren sollten und wo sich Betroffene melden können.
„Das ist kein bloßer Verwaltungsakt – das ist ein Warnsignal für Anleger“
Frage: Herr Bremer, wie bewerten Sie die BaFin-Maßnahme gegen die TGI AG?
Thomas Bremer:
Aus meiner Sicht ist das ein deutliches Warnsignal für alle betroffenen Anleger. Wenn die BaFin ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen untersagt, weil kein gebilligter Verkaufsprospekt vorlag, dann ist das kein belangloser Vorgang. Das ist ein regulatorisch sehr ernstes Thema.
Viele Anleger lesen nur den Satz, dass die Maßnahme „noch nicht bestandskräftig“ sei. Entscheidend ist aber etwas anderes:
Die Maßnahme ist sofort vollziehbar.
Das bedeutet:
Die Untersagung gilt ab sofort, auch wenn dagegen noch rechtlich vorgegangen werden könnte.
Für Anleger ist das der Moment, an dem man nicht mehr abwarten sollte, sondern aktiv werden muss.
„Ein fehlender Verkaufsprospekt ist für Anleger ein massives Problem“
Frage: Warum ist der fehlende Verkaufsprospekt so wichtig? Viele Anleger verstehen die Tragweite nicht sofort.
Thomas Bremer:
Das ist nachvollziehbar, weil der Begriff „Verkaufsprospekt“ sehr technisch klingt. Aber tatsächlich ist er im Bereich von Vermögensanlagen von zentraler Bedeutung.
In Deutschland gilt grundsätzlich:
Vermögensanlagen dürfen öffentlich nicht ohne einen zuvor von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt angeboten werden.
Dieser Prospekt soll zumindest sicherstellen, dass bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Mindestangaben vorliegen und dass die Informationen verständlich und widerspruchsfrei dargestellt werden.
Wichtig ist aber auch:
Viele Anleger glauben fälschlicherweise, eine BaFin-Billigung sei ein Qualitätssiegel. Das stimmt nicht.
Die BaFin prüft bei der Billigung:
- ob die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthalten sind,
- ob der Prospekt verständlich ist,
- ob er in sich schlüssig und kohärent ist.
Die BaFin prüft nicht:
- ob die Angaben inhaltlich richtig sind,
- ob das Produkt wirtschaftlich sinnvoll ist,
- ob der Anbieter seriös ist,
- ob das Investment sicher ist.
Das heißt:
Wenn selbst diese formale Voraussetzung offenbar nicht erfüllt wurde, dann ist das aus Anlegersicht ein besonders kritischer Punkt.
„Anleger dürfen jetzt nicht darauf hoffen, dass sich das von allein erledigt“
Frage: Was ist Ihr wichtigster Rat an Anleger der TGI AG?
Thomas Bremer:
Mein wichtigster Rat lautet ganz klar:
Betroffene Anleger sollten jetzt sofort ihre Unterlagen sichern und sich melden.
Viele machen in solchen Situationen den Fehler, dass sie abwarten. Sie hoffen auf eine Stellungnahme des Unternehmens, auf eine „technische Klärung“ oder darauf, dass sich das Thema mit der BaFin wieder erledigt.
Das ist gefährlich.
Denn gerade in solchen Fällen gilt:
- Zeit geht verloren,
- Beweise verschwinden,
- Vertriebsunterlagen werden geändert,
- Webseiten können angepasst oder offline genommen werden,
- Aussagen von Vermittlern werden später oft bestritten.
Deshalb mein dringender Appell: