Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Zusammenhang mit dem milliardenschweren Wirecard-Skandal eine wichtige prozessrechtliche Entscheidung getroffen. Nach einem Beschluss des III. Zivilsenats fallen Schadensersatzansprüche einer kreditgebenden Bank nicht unter den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG). Damit können Banken ihre Ansprüche unabhängig von einem laufenden Musterverfahren verfolgen und müssen nicht auf dessen Ausgang warten.
Die Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen einer Bank und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Bank hatte der inzwischen insolventen Wirecard AG Kredite gewährt und macht geltend, dass sie durch fehlerhafte Prüfungen der Jahres- und Konzernabschlüsse des Unternehmens geschädigt worden sei. Die Wirtschaftsprüfer hätten ihre Kontrollpflichten gravierend verletzt, wodurch die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Zahlungsdienstleisters über Jahre hinweg falsch dargestellt worden sei.
Der Zusammenbruch von Wirecard im Jahr 2020 hatte weltweit für Schlagzeilen gesorgt. Nachdem bekannt geworden war, dass rund 1,9 Milliarden Euro angeblich vorhandener Treuhandgelder höchstwahrscheinlich nie existiert hatten, meldete der Konzern Insolvenz an. Der Fall gilt bis heute als einer der größten Wirtschaftsskandale in der deutschen Nachkriegsgeschichte. Zahlreiche Investoren, Geschäftspartner und Kreditgeber versuchen seither, ihre Verluste gerichtlich geltend zu machen.
Im Zuge dieser Vielzahl von Klagen wurde auch ein Kapitalanleger-Musterverfahren eingeleitet. Dieses Instrument soll Verfahren bündeln, wenn viele Anleger aufgrund derselben Kapitalmarktinformationen Schadenersatzansprüche geltend machen. Ziel ist es, zentrale Rechtsfragen einmal grundlegend zu klären, um eine Vielzahl paralleler Einzelverfahren zu vermeiden.
Im konkreten Fall entschied das erstinstanzliche Gericht, den Prozess der Bank auszusetzen. Begründet wurde dies damit, dass das Ergebnis des Musterverfahrens für den Rechtsstreit möglicherweise relevant sein könnte. Grundlage für diese Entscheidung war § 8 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes in der bis Juli 2024 geltenden Fassung.
Die Bank widersprach dieser Aussetzung jedoch und argumentierte, dass ihre Ansprüche nicht unter das KapMuG fallen. Anders als klassische Kapitalanleger habe sie keine Wertpapiere auf Basis angeblich fehlerhafter Kapitalmarktinformationen erworben, sondern dem Unternehmen Kredite gewährt. Daher sei sie nicht Teil der Personengruppe, für die das Gesetz geschaffen worden sei.
Nachdem das Oberlandesgericht München die Beschwerde der Bank zunächst zurückgewiesen hatte, landete der Fall schließlich beim Bundesgerichtshof. Dort bekam die Bank nun Recht.
Der III. Zivilsenat stellte klar, dass eine Aussetzung eines Verfahrens nach § 8 KapMuG voraussetzt, dass der geltend gemachte Anspruch überhaupt unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Genau daran fehle es im vorliegenden Fall. Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sei ausdrücklich auf Kapitalanleger und deren Ansprüche aus Kapitalmarktinformationen zugeschnitten. Eine kreditgebende Bank gehöre jedoch nicht zu diesem Kreis.
Damit hob der Bundesgerichtshof sowohl den Beschluss des Oberlandesgerichts München als auch die ursprüngliche Aussetzungsentscheidung des Landgerichts auf. Das Verfahren muss nun in erster Instanz fortgesetzt werden.
Bemerkenswert ist dabei, dass der Bundesgerichtshof eine weitere juristisch heikle Frage bewusst offenlassen konnte. In der Diskussion stand auch, ob der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers überhaupt als „öffentliche Kapitalmarktinformation“ im Sinne des KapMuG einzustufen ist. Diese Frage hätte weitreichende Folgen für viele Anlegerklagen im Wirecard-Komplex haben können. Da die Bank jedoch bereits nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, musste der BGH hierzu keine Stellung beziehen.
Für Juristen und Marktbeobachter hat der Beschluss dennoch erhebliche Bedeutung. Er verdeutlicht, dass das Kapitalanleger-Musterverfahren zwar ein wichtiges Instrument zur Bündelung von Anlegerklagen ist, sein Anwendungsbereich jedoch klar begrenzt bleibt. Nicht alle Anspruchsteller, die im Umfeld eines Unternehmensskandals geschädigt wurden, können automatisch Teil eines solchen Musterverfahrens werden.
Für Banken und andere Kreditgeber könnte die Entscheidung künftig eine wichtige Rolle spielen. Sie eröffnet ihnen die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen Wirtschaftsprüfer oder andere Beteiligte unabhängig von langwierigen Musterverfahren zu verfolgen. Gerade im Fall Wirecard ist dies relevant, weil das Kapitalanleger-Musterverfahren aufgrund seiner Komplexität und der Vielzahl beteiligter Parteien voraussichtlich noch viele Jahre dauern dürfte.
Der Beschluss aus Karlsruhe zeigt damit einmal mehr, dass die juristische Aufarbeitung des Wirecard-Skandals noch lange nicht abgeschlossen ist. Neben strafrechtlichen Verfahren gegen ehemalige Manager beschäftigen sich zahlreiche Zivilprozesse mit der Frage, wer für die enormen finanziellen Schäden verantwortlich gemacht werden kann. Dabei rücken neben dem Unternehmen selbst zunehmend auch Wirtschaftsprüfer, Banken und andere Akteure in den Fokus der Gerichte.