Im Insolvenzantragsverfahren mit dem Aktenzeichen 105 IN 93/26 hat das Amtsgericht Ravensburg am 6. Februar 2026 um 16:25 Uhr zur Sicherung der Vermögenslage der Müller Energiesysteme GmbH aus Ostrach umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet und eine vorläufige Insolvenzverwaltung eingesetzt. Das Unternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 741997 geführt wird, steht damit bis zur Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens unter besonderer gerichtlicher Aufsicht.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Wahl aus Ulm bestellt. Ihm obliegt es, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu überwachen, das vorhandene Vermögen zu sichern und zu prüfen, ob ausreichende Mittel vorhanden sind, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Zugleich hat er die Aufgabe, die Voraussetzungen möglicher Insolvenzgründe zu untersuchen und die Fortführungsperspektiven des Unternehmens zu bewerten.
Mit dem Beschluss wurde festgelegt, dass Verfügungen über Vermögensgegenstände der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Darüber hinaus ging die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Kreditinstitute wurden verpflichtet, ihm Auskünfte über bestehende Geschäftsbeziehungen zu erteilen. Gleichzeitig ist er ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen, auch über speziell eingerichtete Sonderkonten für die spätere Insolvenzmasse.
Zur Stabilisierung der Vermögenssituation untersagte das Gericht zudem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, und stellte bereits eingeleitete Vollstreckungen einstweilen ein. Schuldner der Gesellschaft wurden angewiesen, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens geordnet geprüft werden kann und die Entscheidung über eine mögliche Verfahrenseröffnung auf einer stabilen Vermögensbasis erfolgt.