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Steuern sparen mit dem Hund: Wo das Finanzamt mitmacht – und wo nicht

Saydung89 (CC0), Pixabay

Ein Hund bereichert das Leben, schont aber selten den Geldbeutel. Hundesteuer, Futter, Tierarzt, Versicherung – die laufenden Kosten summieren sich schnell. Viele Halterinnen und Halter fragen sich daher, ob sich wenigstens ein Teil dieser Ausgaben steuerlich geltend machen lässt. Die kurze Antwort: nur sehr eingeschränkt.

Nach Einschätzung der Vereinigte Lohnsteuerhilfe gilt grundsätzlich: Ein privat gehaltener Hund ist steuerlich keine Einnahmequelle, sondern Privatsache. Entsprechend erkennt das Finanzamt die meisten typischen Ausgaben nicht an.

Diese Kosten sind nicht absetzbar

Nicht steuerlich berücksichtigt werden können:

  • Anschaffungskosten für den Hund
  • Hundesteuer
  • Ausgaben für Futter und Zubehör
  • Tierarztkosten
  • Beiträge für eine Kranken- oder OP-Versicherung des Hundes

All diese Posten zählen zu den privaten Lebenshaltungskosten.

Was unter Umständen doch zählt

Ganz leer gehen Hundehalter jedoch nicht aus. In bestimmten Fällen können einzelne Ausgaben steuerlich relevant sein:

  • Hundehalter-Haftpflichtversicherung
    Die Beiträge können als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden – allerdings nur, wenn der jährliche Höchstbetrag von 1.900 Euro noch nicht ausgeschöpft ist. In der Praxis ist dieser Spielraum oft bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen
    Steuerlich begünstigt sind Dienstleistungen rund um den Hund, sofern sie im eigenen Haushalt stattfinden oder diesem zugeordnet sind. Dazu zählen zum Beispiel:

    • Hundefriseur, der in der Wohnung arbeitet
    • professionelle Hundebetreuung im Haushalt
    • Gassi-Service
      Voraussetzung ist eine ordentliche Rechnung und unbare Zahlung.

Sonderfall: Assistenz- oder Diensthund

Deutlich besser stehen die Chancen bei Hunden mit besonderer Funktion. Wird ein Hund aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen benötigt – etwa als Assistenz-, Blinden- oder Therapiehund – können nahezu alle laufenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Je nach Fall kommen Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen in Betracht.

Wichtig dabei: Die Ausgaben dürfen nicht bereits durch die Krankenkasse oder Pauschbeträge abgegolten sein. Eine ärztliche Bescheinigung oder ein entsprechender Nachweis ist in der Regel erforderlich.

Fazit

Ein Hund ist steuerlich kein Sparmodell. Für private Hunde bleiben die meisten Kosten reine Privatausgaben. Wer jedoch haushaltsnahe Dienstleistungen nutzt oder auf einen Assistenzhund angewiesen ist, kann zumindest einen Teil der finanziellen Belastung über die Steuererklärung abfedern.

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