Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Babcock Pensionskasse VVaG am 29. Oktober 2025 die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts widerrufen. Hintergrund ist, dass das Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapitalanforderung nicht erfüllen konnte – und zudem kein tragfähiger Finanzierungsplan vorgelegt wurde, um die Unterdeckung zu beseitigen.
Der Widerruf ist mit Ablauf des 1. Dezember 2025 bestandskräftig geworden.
Geschäftsbetrieb stark eingeschränkt
Mit der Entscheidung gilt:
- Neue Versicherungsverträge dürfen nicht mehr abgeschlossen werden.
- Bestehende Verträge dürfen weder verlängert noch erhöht werden.
- Bereits laufende Verträge werden weiterhin ordnungsgemäß abgewickelt, jedoch ohne Wachstumsmöglichkeiten.
Die Aufsicht hatte der Pensionskasse bereits am 8. April 2005 untersagt, neue Verträge zu zeichnen – ein Hinweis darauf, dass die finanziellen Probleme strukturell und langanhaltend waren.
Bedeutung der Maßnahme
Die Entscheidung unterstreicht den Grundsatz des deutschen Versicherungsaufsichtsrechts:
➡️ Pensionskassen müssen jederzeit ausreichend Kapital vorhalten, um ihre langfristigen Verpflichtungen gegenüber Versicherten erfüllen zu können.
Kann ein Institut diese Anforderungen nicht nachhaltig erfüllen und keinen glaubwürdigen Sanierungsweg aufzeigen, ist die BaFin verpflichtet, aufsichtliche Schritte bis hin zum Widerruf der Geschäftserlaubnis einzuleiten.
Mit dem endgültigen Entzug der Zulassung zieht die BaFin nun einen Schlussstrich unter einen jahrzehntelangen Restrukturierungsversuch.
Hier die Original-BaFin-Meldung:
Babcock Pensionskasse VVaG: BaFin widerruft Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts
Die BaFin hat der Babcock Pensionskasse VVaG am 29. Oktober 2025 die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts widerrufen. Das Unternehmen konnte die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllen und keinen realistischen Finanzierungsplan zur Beseitigung dieser Unterdeckung vorgelegen.
Der Bescheid ist mit Ablauf des 01. Dezember 2025 bestandskräftig geworden.
Die Babcock Pensionskasse VVaG darf nun keine neuen Versicherungsverträge mehr abschließen und bestehende Verträge weder verlängern noch erhöhen. Bestehende Verträge werden ordnungsgemäß durchgeführt und abgewickelt. Die BaFin hatte gegenüber dem Unternehmen bereits am 8. April 2005 angeordnet, keine neuen Versicherungsverträge mehr abzuschließen.