Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der C24 Bank GmbH weitreichende Maßnahmen auferlegt. Grund sind gravierende Mängel in der Geldwäscheprävention und eine insgesamt nicht ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, wie die Aufsicht nach der Jahresabschlussprüfung 2024/2025 und Erkenntnissen aus der laufenden Überwachung feststellte.
Die Bank muss nun umfassende, angemessene und geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre internen Strukturen wieder auf aufsichtsrechtlichen Standard zu bringen. Zudem hat die BaFin einen Sonderbeauftragten eingesetzt, der die Umsetzung der Maßnahmen im Institut überwachen und der BaFin fortlaufend berichten soll. Auch die Deutsche Bundesbank ist in die regelmäßigen Statusberichte eingebunden.
Schwere Mängel bei Geldwäscheprävention und Organisation
Die Aufsicht stellte fest, dass die C24 Bank insbesondere im Bereich der Geldwäscheprävention erhebliche Defizite aufweist. Dazu gehören unter anderem:
- mangelhafte Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens,
- Unzulänglichkeiten bei Auskunftspflichten, oft im Zusammenhang mit betrügerisch genutzten Konten,
- organisatorische Schwächen im Umgang mit geldwäscherechtlichen Vorgaben.
Diese Mängel deuten laut BaFin darauf hin, dass wesentliche Komponenten der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation – die jedes Kreditinstitut sicherstellen muss – nicht erfüllt sind.
Welche Maßnahmen die BaFin anordnet
Um die Risiken aus den Defiziten zu begrenzen, hat die BaFin eine Reihe verbindlicher Auflagen erlassen. Dazu gehören:
- Fristgebundene Abarbeitung der festgestellten Mängel
- Ausbau und Weiterentwicklung interner Kontrollmechanismen zur Geldwäscheprävention
- Stärkung des Kundenannahmeprozesses, der laufenden Überwachung von Geschäftsbeziehungen und des Verdachtsmeldewesens
- Sicherstellung ausreichender personeller und technischer Ressourcen
- Festlegung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, bis das Institut wieder stabil organisiert ist
Diese Maßnahmen stützen sich auf § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG, § 6 Abs. 1 und 8 GwG, § 51 Abs. 2 GwG sowie § 45c KWG.
Warum die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation so entscheidend ist
Eine funktionierende, gesetzeskonforme Geschäftsorganisation ist der Kern eines sicheren Kreditinstituts. Sie soll gewährleisten, dass Banken Risiken erkennen, angemessen steuern und verhindern, dass ihre Dienstleistungen für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere Straftaten missbraucht werden.
Das Geldwäschegesetz verpflichtet Banken u. a. zu:
- einer umfassenden Risikoanalyse (§ 5 GwG),
- wirksamen internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG),
- transparenten und nachvollziehbaren Geschäftsbeziehungen,
- laufender Überwachung und Aktualisierung dieser Sicherungsmaßnahmen.
Bestandskräftige Entscheidung – Veröffentlichung nach festen Regeln
Die Maßnahmen gegen die C24 Bank sind bestandskräftig. Ihre Veröffentlichung erfolgt gemäß den Transparenzanforderungen nach § 60b KWG und § 57 Abs. 1 GwG.
Mit der Anordnung macht die BaFin deutlich, dass sie Null Toleranz gegenüber Defiziten im Bereich Geldwäscheprävention zeigt – insbesondere angesichts der zunehmenden Risiken durch betrügerisch genutzte Konten und kriminelle Aktivitäten im Zahlungsverkehr.
Hier die Original-Meldung der BaFin:
Mängel in der Geldwäscheprävention: BaFin ordnet Maßnahmen gegen C24 Bank an
Die C24 Bank GmbH muss angemessene und geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation herzustellen und um gravierende Mängel insbesondere in der Geldwäscheprävention zu beseitigen. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Die BaFin hat zudem einen Sonderbeauftragten bestellt, der die Mängelbeseitigung im Institut sowie die Einhaltung der aufsichtlichen Maßnahmen überwachen wird. Die C24 Bank GmbH muss der BaFin und der Deutschen Bundesbank regelmäßig zum Fortschritt der Mängelbeseitigung berichten. Darüber hinaus hat die BaFin zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Institut festgelegt.
Die Jahresabschlussprüfung des Geschäftsjahres 2024/2025 sowie Erkenntnisse aus der laufenden Aufsicht haben ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei der C24 Bank GmbH nicht gegeben ist. Gravierende Mängel gibt es insbesondere in der Geldwäscheprävention. Die BaFin hat unter anderem Mängel bei der Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens sowie der Organisation und Durchführung von Auskunftsverpflichtungen, die überwiegend im Zusammenhang mit betrügerisch genutzten Konten standen, festgestellt.
Maßnahmen der BaFin
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, muss sie tätig werden.
- Die BaFin kann verlangen, dass das Institut die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist abarbeitet, um zukünftig über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu verfügen.
- Darüber hinaus kann die Finanzaufsicht anordnen, zusätzliche Kontrollhandlungen in der Geldwäscheprävention einzuführen bzw. fortzuentwickeln, um betrügerische Transaktionen zu vermeiden. Die BaFin kann dem Institut aufgegeben, unter anderem in den Bereichen des Kundenannahmeprozesses, bei der laufenden Überwachung von Geschäftsbeziehungen und im Verdachtsmeldewesen ihre Sicherungsmaßnahmen zu verstärken.
- Des Weiteren kann sie verlangen, dass das Institut eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung vorhält, um sicherzustellen, dass die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden.
- Die BaFin kann auch erhöhte Eigenmittelanforderungen festlegen, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind. Damit sollen zusätzliche Risiken aus einer nicht ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation begrenzt werden.
Dies hat die BaFin bei der C24 Bank GmbH getan.
Um die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, hat die BaFin zudem einen Sonderbeauftragten für das Institut bestellt. Der Sonderbeauftragte wird der BaFin fortlaufend über den Umsetzungsfortschritt im Institut berichten.
Zum Hintergrund
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).
Zu den wesentlichen Teilen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gehört auch eine wirksame und angemessene Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen sowie ein entsprechend ausgestaltetes Risikomanagement.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen.
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die Pflichten, die Unternehmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen, sind im Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Unternehmen zum Beispiel, für Transparenz in ihren Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu sorgen. Unternehmen müssen außerdem ein wirksames Risikomanagement implementieren, wozu auch die Risikoanalyse (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) gehören.
Gemäß § 6 Absatz 1 GwG haben Kreditinstitute interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Kreditinstitute sollen so verhindern, dass ihre Leistungen dazu missbraucht werden, Gewinne aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Kreditinstitute haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zudem zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.
Die Anordnung ergeht auf Grundlage der § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG und § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 51 Absatz 2 Satz 1 und 2 GwG sowie § 45c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 6 KWG.
Die Anordnungen der BaFin sind bestandskräftig.
Die Veröffentlichung von Maßnahmen der BaFin erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b des Kreditwesengesetzes und § 57 Absatz 1 GwG.