Im Weserbergland-Zentrum in Hameln fand am 4. November 2025 ab 13.30 h die nicht-öffentliche Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEGAG Kapital GmbH statt (AG Hameln 36 IN 13/25-4). Dort erstattete der Insolvenzverwalter Dr. Rainer Eckert einigen Gläubigervertretern, Gästen und Gläubigern, insgesamt ca. 25 Zuhörern, Bericht. Die DEGAG Kapital GmbH hat Anlegern Genussrechte als Kapitalanlagen angeboten.
- Die wesentlichen Ergebnisse des Berichts waren, soweit es die geschädigten Anleger interessieren dürfte:
Die erste DEGAG Deutsche Grundbesitz AG wurde in 2009 gegründet und warb Anlegerkapital ein. In 2021 wurden Anteile (rund 90 %) an einen Fonds (Brookfield) verkauft, was nach außen hin erfolgreich wirkte und sieben Immobilienportfolien umfasste. Danach wurde die Schuldnerin (DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG) gegründet in 2021.
Was nicht von Brookfield erworben wurde, wurde an die neue Schuldnerin verkauft für 35. Mio. EUR. Kaufpreise basieren auf Desktop-Gutachten und unbesicherten Erstvermietungsgarantien. Über den Altbestand hinaus wurden später weitere Immobilien erworben. Es stellt dich die Frage, ob die Verkäufer der Sphäre von Herrn D. zuzuordnen sind.
Es wurde ein – vermutlich bewusst – komplexes Konstrukt geschaffen. Im Wesentlichen flossen Gelder nach Liechtenstein in eine Stiftung und darüber hinaus. Aus ermittlungstaktischen Gründen wurden keine wirtschaftlich Berechtigten benannt, man verfüge aber über Indizien.
Der Vermietungsstand entsprach selten den Verlautbarungen. Die angesetzten Werte bzw. Verkaufspreise waren mutmaßlich zu hoch.
Über eine Tochtergesellschaft (DEGAG Investment GmbH) wurden die Emissionsgesellschaften angebunden, aber auch über einen weiteren Zweig die Objektgesellschaften.
Die Zinswende setzte ein im Juli 2022, es gab weitere Finanzierungsbemühungen, Zahlungsstopp spätestens im Dezember 2024.
Herr D. erklärte den Vertriebskräften noch im Oktober 2024, dass Leerstand Gold sei und die DEGAG in einer genialen Situation. Er propagierte auch gegenüber den Kreditinstituten, dass er sanieren und neu vermieten wollte. Das hat bei der alten DEGAG noch stattgefunden, bei der neuen DEGAG im Grunde nicht mehr. Auch die Wohnungsverwaltungen fanden zumindest gen Ende nicht mehr statt. Jedenfalls reichten bei vielen Objekten die vereinnahmten Mieten nicht auf, um die Objektnebenkosten zu decken.
Der Insolvenzverwalter versucht anhand der Kapitalflüsse zu ermitteln, ab wann es sich um ein Schneeballsystem gehandelt haben könnte.
Die Kapitalquellen bestanden dabei aus Bankenfinanzierungen, Unternehmensdarlehen und ungefähr 4500 Anlegern, die in die drei Emissionsgesellschaften mittels Genussrechten investierten (mehr als 6000 Verträge). Dabei gab es das propagierte Geschäftsmodell so nicht. Das Anlegerkapital wurde per Genussrechtsvereinbarungen an die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG weitergleitet und ab dort per Darlehen an Investitionsgesellschaften und Objektgesellschaften weitergeleitet.
Der Vorstand Herr K. bemühte sich in der Zusammenarbeit mit dem Verwalter und hatte keine Detailkenntnis von den Zahlungsströmen, was auch von dritter Seite bestätigt wurde. Formaljuristisch bedeutet dies jedoch kein Pardon. Die Zahlungsströme wurden über eine Person bzw. Dienstleister in der Schweiz gesteuert.
Der Insolvenzverwalter hat Daten gesichert und arbeitet mit den Ermittlungsbehörden eng zusammen.
Es gibt Hinweise darauf, dass der Konzern bis hin ins Mikromanagement zentral von einer Person gesteuert worden sei, Herrn D., was sich auch aus Messengerdiensten und anderer Kommunikation ergibt. Einen Beratervertrag, den Herr D. behauptet, hat der Verwalter nicht gefunden.
Es gibt im DEGAG-Komplex rund 282 Mio. EUR Anlegerverbindlichkeiten, rund 140 Mio. EUR Bankenverbindlichkeiten und noch weitere summierte Verbindlichkeiten in Höhe von rund 25 Mio. EUR. Der Zwangsverwertung des Immobilienbestandes dürfte aufgrund der Besicherungen nicht zu einem hohen Erlös führen.
Die entscheidende Frage ist diejenige, ab wann in der Gruppe von Insolvenzreife auszugehen ist. Das würde den Beginn des Schneeballsystems bedeuten, andererseits aber auch den Beginn möglicher Ansprüche gegen Anleger (der Emissionsgesellschaften).
Ansprüche gegenüber dem kooperativen Herrn K. dürften nicht unbedingt durchsetzbar sein mangels entsprechenden Vermögens. Wie es sich bei dem weiteren, kaum kooperativen Vorstand Herrn H. verhält, ist nicht klar. Der Aufenthaltsort des möglichen faktischen Vorstands Herr D. ist nicht bekannt.
- Bei den Gläubigerabstimmungen ergab sich:
Der bisherige Insolvenzverwalter und der Sonderinsolvenzverwalter werden beibehalten.
Ein Antrag auf Einsetzung eines Gläubigerausschusses wurde nicht gestellt bzw. zurückgenommen.
Eine vorherige Rüge zur Andersbehandlung der Forderungen des Sonderverwalters blieb ohne Erfolg.