Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren für nebenberufliche Notare für verfassungswidrig erklärt. Nach Auffassung der Karlsruher Richter greift die starre Altersregelung unverhältnismäßig in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit ein.
Hintergrund der Regelung
Die Altersgrenze wurde eingeführt, um einen Generationenwechsel im Notaramt sicherzustellen und jüngeren Bewerbern bessere Chancen auf den Zugang zum Beruf zu eröffnen. Damit sollte eine ausgewogene Altersstruktur gewährleistet und der Nachwuchs gefördert werden.
Veränderte Rahmenbedingungen
Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch fest, dass die ursprüngliche Zielsetzung in der heutigen Situation nicht mehr trägt. In vielen Regionen herrscht inzwischen ein deutlicher Bewerbermangel, sodass die Begrenzung nicht mehr geeignet ist, den Zugang jüngerer Juristen zum Notaramt zu verbessern. Vielmehr führt die Altersgrenze in Mangelsituationen zu einer weiteren Verknappung des Angebots notarieller Dienstleistungen und beeinträchtigt dadurch auch das öffentliche Interesse an einer funktionierenden vorsorgenden Rechtspflege.
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
Die Regelung erweist sich daher als unverhältnismäßig: Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit der Altersgrenze ein legitimes Ziel, nämlich die Förderung des Berufsnachwuchses. Angesichts der aktuellen Bewerberlage überwiegt jedoch das Grundrecht der betroffenen Notare auf freie Berufsausübung. Mildere Mittel – etwa eine individuelle Leistungsüberprüfung – stünden zur Verfügung, um das gesetzgeberische Anliegen zu erreichen, ohne die Berufsfreiheit pauschal einzuschränken.
Der konkrete Fall
Geklagt hatte ein früherer Notar aus Nordrhein-Westfalen, dem nach Vollendung des 70. Lebensjahres die Fortführung seines Amtes verwehrt worden war. Er sah sich dadurch in seiner Berufsfreiheit verletzt und erhob Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht folgte seiner Argumentation und entschied, dass die gesetzliche Altersgrenze für nebenberufliche Notare nicht mit Art. 12 GG vereinbar ist.
Folgen der Entscheidung
Mit dem Urteil ist die starre Altersgrenze aufgehoben. Notare dürfen künftig nicht allein aufgrund ihres Lebensalters aus dem Amt ausscheiden. Der Gesetzgeber ist jedoch nicht gehindert, neue, verhältnismäßige Regelungen zu erlassen – etwa durch individuelle Eignungsprüfungen oder durch flexible Übergangsregelungen.