Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 27. Februar 2024 verworfen. Damit ist die Verurteilung wegen Geiselnahme in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen und Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren rechtskräftig. Außerdem bleiben die im Urteil zugesprochenen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche der Opfer bestehen.
Tatgeschehen
Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte der Angeklagte am 12. Dezember 2022 aus der Justizvollzugsanstalt Burg zu fliehen. Zur Tatzeit verbüßte er eine vom Oberlandesgericht Naumburg im Jahr 2021 verhängte lebenslange Freiheitsstrafe wegen zweifachen Mordes, mehrfach versuchten Mordes und weiterer Delikte.*
Der Angeklagte hatte in der Haft einen improvisierten Schussapparat samt Patronen hergestellt. Mit dieser Waffe nahm er zwei Justizvollzugsbeamte als Geiseln. Nachdem er einen Beamten freigelassen hatte, versuchte er gemeinsam mit dem anderen über den Gefängnishof zur Hauptschleuse zu gelangen. Dort gelang dem Beamten die Flucht, woraufhin der Angeklagte sein Vorhaben aufgab.
Rechtliche Bewertung
Die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrer Revision beanstandet, dass das Landgericht keine Sicherungsverwahrung angeordnet hatte. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Das Landgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die Allgemeinheit bereits durch das frühere Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hinreichend geschützt sei, da neben der lebenslangen Freiheitsstrafe auch eine anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.
Die auf die Sicherungsverwahrung beschränkte Prüfung ergab keine Rechtsfehler. Auch die Revision des Angeklagten, die sich allein gegen die zivilrechtlichen Feststellungen (Adhäsionsentscheidung) richtete, blieb ohne Erfolg – abgesehen von einer geringfügigen formalen Ergänzung.
Damit ist das Urteil des Landgerichts Stendal endgültig rechtskräftig.
* Siehe hierzu die Pressemitteilung Nr. 046/2022 des Bundesgerichtshofs zum Angriff auf Synagogenbesucher in Halle.