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Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

Benachrichtigung über die vorläufige Sicherung von Vermögenswerten
gemäß § 111I Abs. 1, 3 und 4 StPO

5270 Js 38385/​24

In dem Ermittlungsverfahren gegen den Einziehungsbetroffenen Gerd Hautzinger ist durch das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ein Vermögensarrest gegen den Einziehungsbetroffenen angeordnet und durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vollzogen worden.

Dem Vermögensarrest liegt der Verdacht der Untreue in 3 Fällen zugrunde. Die bereits verstorbene Ilse Anastasia Schubert erteilten dem Beschuldigten eine Generalvollmacht, die ausdrücklich über den Tod der Verstorbenen hinaus gültig sein soll. Nach dem Tode der Verstorbenen soll der Beschuldigte bewusst pflichtwidrig und zum Nachteil potentieller Erben vom Konto der Verstorbenen drei Überweisungen auf eigene Konten getätigt haben und so 512.000,00 EUR erlangt haben.

In Vollziehung des Vermögensarrestes konnten bereits Vermögenswerte gesichert werden.

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung ist noch nicht ergangen. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Gemäß § 111l der Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten der mutmaßlichen Straftaten hiermit über die Vollziehung der Vermögensarreste in Kenntnis gesetzt.

Sie werden aufgefordert sich bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) unter dem Aktenzeichen 5270 Js 38385/​24 zu melden und mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus o.g. Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.

Es wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einem etwaigen strafprozessualen Entschädigungsverfahren lediglich der strafrechtliche Schaden berücksichtigungsfähig ist, nicht jedoch Zinsen, Rechtsverfolgungskosten u.ä. Hierauf wird bei gleichwohl erfolgter Geltendmachung derartiger Forderungen nicht erneut hingewiesen werden.

Übersteigt die Höhe der angemeldeten Ansprüche den Wert der gesicherten Vermögenswerte, hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des jeweiligen Einziehungsbetroffenen. In diesem Fall müssen die Ansprüche erneut in einem etwaigen Insolvenzverfahren über das Vermögen des jeweiligen Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Die

Anmeldung von Ansprüchen bei der Staatsanwaltschaft ersetzt nicht die Anmeldung von Forderungen in einem etwaigen Insolvenzverfahren.

Zur Information über die Auswirkungen der Sicherungsmaßnahmen und das weitere Verfahren wird auf den Wortlaut der §§ 111h Abs. 2, 111i Abs. 2, 459h Abs. 2, 459k StPO verwiesen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111 f gesichert worden sind, während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig sind.

Sofern eine Einziehung des Wertes der zu Unrecht erlangten Beträge gerichtlich angeordnet wird, gilt Folgendes: Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem dieser ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Frankenthal (Pfalz), den 11.04.2025

STAATSANWALTSCHAFT

Gez. Grünewald
Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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