Aktenzeichen: 10 IN 82/25
Detmold, 14. April 2025 – Das Amtsgericht Detmold hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Druckhaus Rihn GmbH & Co. KG mit Sitz in der Ohmstraße 7, 32758 Detmold, einen wichtigen Beschluss zum Schutz des Schuldnervermögens und der Gläubigerinteressen gefasst.
Die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5865 eingetragene Gesellschaft ist spezialisiert auf Druckdienstleistungen und wird von ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der Rihn Verwaltungs GmbH (HRB 9574), vertreten. Geschäftsführer der Rihn Verwaltungs GmbH ist Herr Max Giesddorf.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zur vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde Rechtsanwalt Martin Schmidt aus Detmold, Gildestraße 11a, 32760 Detmold, bestellt. Ihm obliegt es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und deren wirtschaftliche Lage umfassend zu prüfen.
Anordnung umfangreicher Sicherungsmaßnahmen
Mit Beschluss vom 14. April 2025 um 13:00 Uhr hat das Insolvenzgericht folgende Maßnahmen angeordnet:
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Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens dürfen ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
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Alle Schuldner der Druckhaus Rihn GmbH & Co. KG (Drittschuldner) – also Kunden und Vertragspartner mit Zahlungsverpflichtungen – dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, sämtliche Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Darüber hinaus wurde angeordnet, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Druckhaus Rihn GmbH & Co. KG – mit Ausnahme solcher in Bezug auf unbewegliches Vermögen – untersagt sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Ziel der Maßnahmen
Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass das Vermögen der Schuldnerin unkontrolliert abfließt und damit die Gläubiger benachteiligt werden. Zugleich dienen sie der geordneten Abwicklung des laufenden Geschäftsbetriebs während des Insolvenzeröffnungsverfahrens.
Ausblick auf das weitere Verfahren
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die wirtschaftliche Lage der Druckhaus Rihn GmbH & Co. KG sorgfältig analysieren und dem Gericht berichten, ob genügend Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Davon hängt letztlich ab, ob es zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt.
Das Verfahren wird beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 82/25 geführt.
Für Gläubiger und Geschäftspartner bedeutet dieser Beschluss, dass sie künftig ausschließlich den vorläufigen Insolvenzverwalter als Ansprechpartner für Zahlungen und Forderungen haben.
Das weitere Verfahren bleibt mit Spannung zu verfolgen – insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Sanierung oder eine geordnete Abwicklung des traditionsreichen Druckunternehmens.