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Staatsanwaltschaft Heidelberg

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Heidelberg

660 VRs 460 Js 2053/​23

Durch das Amtsgericht Heidelberg ist am 16.12.2024 ein Beschluss ergangen, welcher seit dem 11.01.2025 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf Betrugstaten unbekannter Täter mit unbekannten Geschädigten wurde dabei u.a. die erweiterte Einziehung von 15.649,25 EUR angeordnet.
Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf dem Konto der Einziehungsbeteiligten Dorothea Riederer, IBAN DE47120300001083576296 bei der Deutschen Kreditbank AG gingen Gelder von unbekannten Geschädigten ein, denen vorher durch unbekannte Betrüger Gegenstände über das Internet zum Kauf angeboten wurden und nie geliefert wurden. Da die eingegangenen Gelder keinen konkreten Taten zugeordnet werden konnten, wurden sie gem. § 73a StGB erweitert eingezogen.
Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/​Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung an sich zu verlangen.
Der jeweilige Anspruchsinhaber möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Heidelberg zu obigem Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Grimm, Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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