Aktenzeichen: 1507 IN 11920/24
München, 7. April 2025 – In einem bedeutenden Schritt zur Wahrung des Schuldnervermögens und zur Vorbereitung eines geordneten Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht München die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der „Immo“ GmbH für Grundbesitz- und Vermögensverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Freseniusstraße 78, 81247 München, ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 109886 eingetragen und wird vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frau Aurea Heibig.
Dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgend, wurde durch das Gericht am 07.04.2025 um 16:45 Uhr der Beschluss gefasst, eine vorläufige Sicherung des Unternehmensvermögens gemäß § 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung (InsO) anzuordnen. Dies geschieht mit dem Ziel, nachteilige Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern und die Voraussetzungen für eine mögliche Verfahrenseröffnung zu schaffen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jochen Wagner mit Kanzleisitz in der Leonrodstraße 69, 80636 München, bestellt. Er ist ab sofort befugt und verpflichtet, über wesentliche wirtschaftliche Verfügungen der Gesellschaft zu wachen. Die Bestellung beinhaltet insbesondere, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dies betrifft ebenfalls die Einziehung von Außenständen, sodass eine unmittelbare Kontrolle über ein- und ausgehende Zahlungen sichergestellt ist.
Die Gesellschaft wird in dem Verfahren durch die Kanzlei Laukemann Former Rösch Rechtsanwälte Partnerschaft mbB vertreten, die ihren Sitz am Amiraplatz 3, 80333 München hat.
Rechtliche Hinweise zum Beschluss
Betroffene Parteien haben die Möglichkeit, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München einzureichen. Die Frist beginnt entweder mit Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzureichen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich. Auch eine elektronische Einreichung ist zulässig, muss jedoch den formalen Anforderungen des § 130a ZPO und der ERVV entsprechen. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Form zwingend vorgesehen.
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist ein erster Schritt zur Klärung der finanziellen Situation der „Immo“ GmbH getan. In den kommenden Wochen wird der Insolvenzverwalter das Unternehmen prüfen und die Voraussetzungen für ein mögliches Insolvenzverfahren schaffen. Die wirtschaftliche Zukunft der Gesellschaft hängt nun maßgeblich von der Begutachtung der Vermögenslage und der weiteren rechtlichen Entwicklung ab.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht
07. April 2025