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Vorläufige Eigenverwaltung für die HeiterBlick GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 401 IN 655/25

Leipzig, 7. April 2025 – Das Amtsgericht Leipzig hat im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der HeiterBlick GmbH, ansässig in der Niemeyerstraße 2–5, 04179 Leipzig, einen weiteren Schritt zur Wahrung und Neuordnung der Unternehmensstruktur veranlasst. Die Gesellschaft, eingetragen beim Amtsgericht Leipzig unter HRB 20836, wird durch die Geschäftsführer Samuel Kermelk und Bernd Flaskamp vertreten.

In einem Beschluss, der am 07.04.2025 um 13:00 Uhr erlassen wurde, bestellte das Insolvenzgericht Dr. Andreas Kleinschmidt, Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Frankfurt am Main (Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main), zum vorläufigen Sachwalter. Der erfahrene Jurist ist über die Kanzlei White & Case erreichbar und übernimmt fortan eine zentrale Rolle in der vorläufigen Eigenverwaltung des Unternehmens.

Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters

Dem vorläufigen Sachwalter obliegt die Überwachung der Geschäftsführung sowie die umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Lage der HeiterBlick GmbH. Dabei verfügt er über weitreichende Befugnisse, um Einblick in die Geschäftstätigkeit zu gewinnen und Einfluss auf finanzielle Abläufe zu nehmen. So kann er beispielsweise verlangen, dass alle Zahlungsein- und -ausgänge ausschließlich durch ihn erfolgen, um die finanzielle Stabilität des Unternehmens zu sichern.

Zudem ist Dr. Kleinschmidt berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Geschäftsbücher zu nehmen und relevante Informationen von Behörden, Kreditinstituten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern einzuholen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, sämtliche erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle relevanten Unterlagen zu gewähren. Sollte der Sachwalter zu dem Schluss kommen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zum Nachteil der Gläubiger führen könnte, ist er verpflichtet, unverzüglich das Insolvenzgericht sowie den Gläubigerausschuss zu informieren.

Einschränkungen und Schutzmaßnahmen

Im Rahmen des Verfahrens wurde die HeiterBlick GmbH zudem in ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit beschränkt. Neue Verbindlichkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Sachwalters eingegangen werden, sofern sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Im Gegenzug kann der Sachwalter die Schuldnerin auch bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie in Gesprächen mit Kunden und Lieferanten aktiv unterstützen.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft, darunter auch Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren, wurden einstweilen ausgesetzt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Neue Zwangsvollstreckungen sind untersagt, mit Ausnahme von Verfahren zur Vermögensauskunft.

Parallel dazu wurde ebenfalls am 07.04.2025 ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, der das Verfahren begleitet und das Interesse der Gläubiger wahrt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder – im Falle einer Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de+ – zwei Tage nach dem Datum der Veröffentlichung.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzureichen. Auch eine elektronische Einreichung ist zulässig, sofern sie den Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und des § 130a ZPO entspricht.

Der vollständige Beschluss liegt zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts bereit.

Mit der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung betritt die HeiterBlick GmbH nun eine Phase kontrollierter Neuorientierung. Ob das Unternehmen sich unter Beobachtung wirtschaftlich sanieren kann, wird die Prüfung durch den Sachwalter und der weitere Verlauf des Verfahrens zeigen.

Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht
07. April 2025

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