Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 31. März 2025
Ein weiterer Unternehmensname verschwindet ohne geordnetes Insolvenzverfahren aus dem wirtschaftlichen Register: Das Amtsgericht Potsdam hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zepta Vermögenstreuhand GmbH, Menzelstraße 3, 14467 Potsdam, mangels Masse abgewiesen.
Trotz des festgestellten Eröffnungsgrundes sah das Gericht keine ausreichende Insolvenzmasse, um selbst die Verfahrenskosten in Höhe von rund 2.500 Euro zu decken. Grundlage der Entscheidung ist ein entsprechendes Gutachten des vom Gericht eingesetzten Sachverständigen, das die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft als hoffnungslos einstuft. Das vorhandene Vermögen reicht weder für eine ordentliche Insolvenzabwicklung noch für die Befriedigung der Gläubiger in Teilen aus.
Gemäß §§ 26 Abs. 1, 25 der Insolvenzordnung (InsO) wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens deshalb abgewiesen. Die daraus entstehenden Verfahrenskosten sind von der Schuldnerin zu tragen. Das Gericht hat den Verfahrenswert auf 1.427,63 Euro festgesetzt.
Hintergrund und rechtliche Einordnung
Zwar besteht grundsätzlich bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren – dies allein reicht jedoch nicht aus. Gemäß § 26 InsO muss zusätzlich eine hinreichende Masse vorhanden sein, um das Verfahren überhaupt eröffnen zu können. Ist dies nicht der Fall, wie im vorliegenden Fall, kommt es zur sogenannten Abweisung mangels Masse – ein gravierender Schritt mit weitreichenden Folgen.
Für die Gläubiger bedeutet die Entscheidung: Keine Verwertung, keine Quote, keine zentrale Abwicklung. Offene Forderungen können nur noch auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden – meist mit geringen Erfolgsaussichten. Auch ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis ist nun wahrscheinlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 34 Abs. 1 InsO). Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam,
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Frist beginnt drei Tage nach Aufgabe des Beschlusses zur Post (§ 8 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und ausdrücklich die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Mit der Abweisung mangels Masse endet der formale Versuch einer gerichtlichen Insolvenzabwicklung für die Zepta Vermögenstreuhand GmbH. Es bleibt abzuwarten, ob Gläubiger auf anderem Wege noch Mittel sichern können – oder ob das Unternehmen endgültig in der Bedeutungslosigkeit verschwindet.
Amtsgericht Potsdam
31. März 2025
Aktenzeichen: 6.50 IN 254/24