Aktenzeichen: 11 IN 29/25
Baden-Baden, 10. März 2025 – Das Amtsgericht Baden-Baden hat für die Suedpool GmbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz in der Sandweierer Straße 7, 76532 Baden-Baden, vertreten durch den Geschäftsführer Lothar Melcher, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 719513 eingetragen.
Die Entscheidung erfolgte im Zuge eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dient dem Schutz des Unternehmensvermögens bis zur endgültigen Entscheidung über die Insolvenzeröffnung.
Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Bastian Messow aus Offenburg bestellt. Seine Hauptaufgabe besteht darin, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und eine mögliche Verschlechterung der finanziellen Situation zu verhindern.
Mit dem Beschluss gehen mehrere weitreichende Maßnahmen einher:
- Verfügungsbeschränkung: Die Suedpool GmbH darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen.
- Einstellung der Zwangsvollstreckung: Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen werden vorübergehend untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Vermögenswerte betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden ausgesetzt.
- Übernahme der finanziellen Kontrolle: Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Befugnis, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie über Sonderkonten zu verfügen.
- Zahlungsstopp an das Unternehmen: Drittschuldner dürfen ausstehende Zahlungen nicht mehr direkt an die Suedpool GmbH leisten, sondern müssen diese ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter entrichten.
Prüfung der wirtschaftlichen Lage
Neben der Sicherung des Vermögens wird der vorläufige Insolvenzverwalter auch die finanzielle Lage der Schuldnerin analysieren. Dabei steht insbesondere die Frage im Raum, ob die vorhandene Masse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und alle relevanten Informationen einzuholen.
Die Anordnung wurde im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und bleibt dort für die Dauer ihrer Wirksamkeit abrufbar. Sollte das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.
Möglichkeit der Beschwerde
Betroffene Parteien – sowohl die Schuldnerin als auch deren Gläubiger – haben die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Baden-Baden einzulegen.
Der weitere Verlauf des Verfahrens hängt von den Erkenntnissen des vorläufigen Insolvenzverwalters ab. Sollte sich herausstellen, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, könnte das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen werden. Andernfalls wird das Insolvenzgericht in den kommenden Wochen über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden.